Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Sachsen bei Ansbach

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Dienstleistungen

Staatsangehörigkeit, Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Deutsche Staatsangehörige, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.

Es kommt vor, dass Mehrstaater ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen oder möchten, z. B. weil Sie in die Armee oder den öffentlichen Dienst eines anderen Staates (dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen) eintreten oder dort ein politisches Amt übernehmen wollen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.

Zum Nachweis des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird eine Verzichtsurkunde ausgestellt.

  • Nachgewiesener Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  • kein Vorliegen von Versagungsgründen

Der Antrag auf Verzicht ist schriftlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.

Die Verzichtsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.

Das Verfahren zum Verzicht ist gebührenfrei.

Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird mit dem Tag der Aushändigung der Verzichtsurkunde, welche in der Regel durch die zuständige Behörde erfolgt, wirksam. Bitte beachten Sie, dass Sie ab diesem Zeitpunkt von deutschen Stellen als Ausländer behandelt werden. Bei der Aushändigung werden der deutsche Pass und/oder Personalausweis eingezogen.

Als aktiver Beamter, Richter, Soldat oder sonst in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehend, können Sie auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn Sie Ihren dauernden Aufenthalt seit mindestens 10 Jahren im Ausland haben.

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann zudem Auswirkungen auf ein bestehendes öffentliches Dienstverhältnis (Beamtenverhältnis), oder auf laufende oder künftige Versorgungsbezüge (z. B. Ruhegehalt / Rentenbezüge, Waisen-, Witwengeld) haben.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bezügestelle vor Antragstellung, ob und inwieweit Ihnen durch die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit etwaige (finanzielle) Nachteile entstehen.

  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde
  • Nachweis zum Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit (im Regelfall Nationalpass)
  • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern

    Bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

    Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist eine Entlassung nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.

  • § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
  • § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Landratsamt Ansbach

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)