Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Sachsen bei Ansbach

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Dienstleistungen

Dienstvergehen, Einleitung von Disziplinarverfahren

Das Disziplinarrecht dient dazu, die Funktionsfähigkeit und Integrität der Beamtenschaft aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beamte ein Dienstvergehen begehen, wie dieses aufzuklären und zu ahnden ist.

Die Dienstpflichten der Beamten ergeben sich insbesondere aus dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Bayerischen Beamtengesetz (BayBG). Verletzen Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, so begehen sie ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG). Auch das außerdienstliche Verhalten von Beamten kann ausnahmsweise dienstrechtlich relevant sein. Die Verübung einer Straftat durch Beamte stellt in der Regel auch ein Dienstvergehen dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind gemäß § 49 Abs. 1 BeamtStG bzw. Nr. 15 MiStra (Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen) bei Strafverfahren gegen Beamte verpflichtet, den Dienstvorgesetzten des Beamten zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen zu informieren.

Ein Dienstvergehen setzt neben der tatbestandlichen Verletzung von Dienstpflichten schuldhaftes, d.h. mindestens fahrlässiges Handeln voraus. Als Disziplinarmaßnahmen kommen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts in Betracht. Die Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. Aberkennung des Ruhegehalts können nur nach Erhebung der Disziplinarklage durch ein Verwaltungsgericht angeordnet werden.

Außer der disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Ahndung von Dienstvergehen haben Amts- oder Dienstpflichtverletzungen von Beamten u. U. auch eine vermögensrechtliche Haftung zur Folge. Nach § 48 BeamtStG kann eine Schadensersatzpflicht der Beamten dann in Betracht kommen, wenn sie dem Dienstherrn vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Vermögensschaden zufügen. Verletzen Beamte in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht und hat der Dienstherr auf Grund des § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG hierfür Schadenersatz zu leisten, so ist der Rückgriff gegen die Beamten insoweit zulässig, als diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind (Art. 18 Abs. 1 BayDG). Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Behördenleiter der Behörde, bei der der Beamte beschäftigt ist.

Die zuständigen Disziplinarbehörden des Freistaates Bayern ergeben sich aus den §§ 27 bis 32 der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015. Disziplinarbehörden sind

  • die Landesanwaltschaft Bayern für den Geschäftsbereich
    • der Staatskanzlei
    • des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
    • des Staatsministeriums für Wohnen Baun und Verkehr
    • des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
    • des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
    • des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
    • des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
    • des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
    • des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
    • des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
    • des Staatsministeriums für Digitales, außerdem
  • das Polizeipräsidium München für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen
  • die Generalstaatsanwaltschaften für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
  • das Landesamt für Steuern für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

Begehung eines Dienstvergehens durch einen Beamten.

Liegt der Verdacht eines Dienstvergehens vor, ist der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig über die Einleitung des Disziplinarverfahrens.

Ein Verweis oder eine Geldbuße können durch den Dienstvorgesetzten ausgesprochen werden. Die Disziplinarbehörde kann darüber hinaus eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts verhängen. Für die Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts muss Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art. 4 BayDG sind Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen. Die beschleunigte Durchführung von Disziplinarverfahren liegt im Interesse der Verwaltung, der Öffentlichkeit sowie des betroffenen Beamten. Allerdings ist ein Disziplinarverfahren in der Regel auszusetzen, solange wegen des selben Sachverhalts ein Strafverfahren läuft.

  • Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
  • Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
  • Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
  • §§ 27 bis 32 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)

Landesanwaltschaft Bayern

AdresseLandesanwaltschaft Bayern
Ludwigstr. 23
80539 München
+49 89 2130-280+49 89 2130-280
+49 89 2130-399+49 89 2130-399

Polizeipräsidium München

AdressePolizeipräsidium München
Ettstraße 2
80333 München
+49 89 2910-0+49 89 2910-0
+49 89 2910-4863+49 89 2910-4863

Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

AdresseGeneralstaatsanwaltschaft Nürnberg
Südliche Fürther Straße 20
90429 Nürnberg
+49 911 321-01+49 911 321-01
+49 911 321-2873+49 911 321-2873

Bayerisches Landesamt für Steuern

AdresseBayerisches Landesamt für Steuern
Sophienstr. 6
80333 München
+49 89 9991-0+49 89 9991-0
+49 89 9991-1099+49 89 9991-1099

Dienstvorgesetzte

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)