Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Sachsen bei Ansbach

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Dienstleistungen

Kraftfahrzeugsteuer, Beantragung einer Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung

Für manche Fahrzeuge oder Einsatzzwecke können Sie beim Vorliegen aller Voraussetzungen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer erhalten. 

Bei den Steuervergünstigungen unterscheidet man zwischen der Steuerbefreiung und der Steuerermäßigung: 

  • Wenn Sie eine Steuerbefreiung erhalten, müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer entrichten. 
  • Erhalten Sie eine Steuerermäßigung, so reduziert sich der von Ihnen zu zahlende Steuerbetrag um 50 Prozent.

Für Fahrzeuge, die für schwerbehinderte Menschen zugelassen sind, kann eine Steuervergünstigung für ein Kraftfahrzeug gewährt werden.
Sind Sie schwerbehindert und noch minderjährig, muss das Fahrzeug für Sie zugelassen sein.
Führen Sie als schwerbehinderter Mensch Ihr Fahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.
Weitere Informationen zu verwendungsbezogenen Steuervergünstigungen sind im Feld Voraussetzungen zu finden.
Reine Elektrofahrzeuge sind bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG) steuerbefreit. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Diese Steuervergünstigung ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Die Feststellung, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein begünstigtes reines Elektrofahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes handelt, wird aufgrund der von den Zulassungsbehörden übermittelten fahrzeugspezifischen Daten getroffen.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Privatperson eine Steuervergünstigung für Ihr Fahrzeug beantragen:
Wenn Sie schwerbehindert sind und ein Fahrzeug auf Sie zugelassen ist, gibt es in der Regel zwei Möglichkeiten:

  • Sie können eine vollständige Steuerbefreiung erhalten, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
    • H = Hilflosigkeit bei den Verrichtungen des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung.
  • Sie können eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit.
    • Für die Steuerermäßigung um 50 Prozent müssen Sie zusätzlich auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.
  • Schwerbehinderte Menschen, denen die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31. Mai 1979 erlassen worden war, können  beim Vorliegen der  nachfolgenden Merkmale beziehungsweise Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten:
    • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
    • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
    • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).

Für die Verwendung von Zugmaschinen und Anhängern mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen/-anhänger sowie von kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannten Sonderfahrzeugen kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. Sie dürfen nur zu den nachfolgend aufgeführten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:

  • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
  • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
  • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
  • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm,
  • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Unter folgenden Voraussetzungen können Sie als Behörde oder Unternehmer eine Steuerbefreiung für Ihr Fahrzeug beantragen: Diese werden ausschließlich verwendet

  • zum Wegebau und sind für eine Gebietskörperschaft zugelassen,
  • zur Straßenreinigung, einschließlich Winterdienst, 
  • im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung.

Diese Fahrzeuge müssen äußerlich als für den steuerfreien Verwendungszweck bestimmt erkennbar sein.

Voraussetzungen für eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung können ebenfalls vorliegen für:

  • humanitäre Hilfsgütertransporte ins Ausland,
  • Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder  neun Sitzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent der gesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird,
  • Zugmaschinen sowie Wohnwagen, Wohnmobile und Packwagen, sofern die Fahrzeuge ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden bzw. ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich dazu eingesetzt werden, um im Kombinierten Verkehr Großbehälter, Wechselaufbauten und Anhänger vom Beladeort zum nächstgelegenen Bahnhof bzw. zu einem Binnen- oder Seehafen zu transportieren oder von dort abzuholen und an den Entladeort auszuliefern.
     

Wenn Sie ein Fahrzeug halten, für das eine Steuervergünstigung infrage kommt, müssen Sie diese schriftlich beantragen: 

  • Sie können Ihren Antrag bei der Zulassung des Fahrzeugs bei den Zulassungsbehörden oder später beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
  • Das Antragsformular können Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung herunterladen und ausdrucken:
    • Als schwerbehinderter Mensch verwenden Sie den „Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“ (Formular 3809).
    • Für eine Steuerbefreiung für Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft verwenden Sie den „Antrag auf Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)“ (Formular 3813).
    • Für  weitere Steuerbefreiungen verwenden Sie den „Antrag auf Steuerbefreiung“ (Formular 3814) oder den „Antrag mit Erklärung auf Steuervergünstigung für Anhänger nach § 10 Absatz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz“ (Formular 3811).
  • Schicken Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag per Post an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Anträge und Unterlagen können Sie auch an jeder Kontaktstelle in ihrer Nähe einreichen.

Das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen teilweise online in Anspruch zu nehmen.

  • Für die Nutzung ist Ihre einmalige Registrierung unter www.zoll-portal.de notwendig. 

Ihre Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Fahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich formlos schriftlich mitteilen, 

  • wenn die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
  • wenn Ihr steuerbegünstigtes Fahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Sie erhalten in der Regel innerhalb von 4 Wochen eine Rückmeldung beziehungsweise einen Bescheid.

Das Bürger- und Geschäftskundenportal bietet Ihnen die Möglichkeit, Dienstleistungen des Zolls online in Anspruch zu nehmen. Die dort für den Bereich der Kraftfahrzeug-Steuer angebotenen Leistungen werden ständig weiter ausgebaut.
Registrieren Sie sich unter www.zoll-portal.de. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen vorlegen müssen.

    Für schwerbehinderte Menschen:

    • Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises 
    • bei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent: Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis 
    • bei Vertretung durch eine andere Person: gültige Vollmacht beilegen

  • §§ 3 und 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • § 17 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • § 7 Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV)

Hauptzollamt Nürnberg

AdresseHauptzollamt Nürnberg
Frankenstraße 208
90461 Nürnberg
+49 911 9463-0+49 911 9463-0
+49 911 9463-1199+49 911 9463-1199

Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)