Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Sachsen bei Ansbach

Seitenbereiche

Dienstleistungen

Leistung

Wenn Sie öffentliche Versteigerungen (zwangsweise Pfandverkäufe oder Notverkäufe) durchführen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt worden sein.

Wenn Sie als gewerbsmäßiger Versteigerer oder dessen Angestellter öffentliche Versteigerungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 383 Absatz 3, 966 Absatz 2, 1233 Absatz 2, 1235 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch und §§ 373, 376 Handelsgesetzbuch) durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine öffentliche Bestellung. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise durch den Versteigerer wahrgenommen werden. Daher setzt die Bestellung als öffentlicher Versteigerer den Nachweis einer besonderen Sachkunde, die sich etwa in fundiertem Fachwissen, großer Berufserfahrung und besonderer Vertrauenswürdigkeit zeigt, voraus.

Die öffentliche Bestellung kann entweder allgemein zur Durchführung öffentlicher Versteigerungen berechtigen oder sich auf bestimmte Arten von Versteigerungen (z.B. Grundstücke, Teppiche, Kunst) beschränken.

Als öffentlich bestellte Versteigerer werden Sie darauf vereidigt, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

  • Antragsteller ist eine natürliche Person
  • Vorliegen der Erlaubnis für Versteigerungen nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • bei allgemeiner öffentlicher Bestellung: Nachweis der besonderen Sachkunde (das heißt überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen in den wichtigsten Sachbereichen, z. B: Teppiche, Pelze, Schmuck, Möbel, Kunst, Hausrat)
  • bei öffentlicher Bestellung für ein besonderes Sachgebiet: Nachweis der besonderen Sachkunde (siehe oben) für dieses Sachgebiet
  • Kenntnis sämtlicher einschlägiger Bestimmungen der GewO, der Versteigererverordnung, des Handelsgesetzbuchs und des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers betreffen
  • große Berufserfahrung als Versteigerer
  • besondere Vertrauenswürdigkeit, die sich in gewissenhafter und unparteilicher Aufgabenausübung in der Vergangenheit zeigt

Sie beantragen Ihre öffentliche Bestellung und geben dabei an, ob Sie allgemein oder nur für bestimmte Arten von Versteigerungen, das heißt für ein bestimmtes Sachgebiet, bestellt werden möchten. Im letztgenannten Fall prüft die zuständige Behörde, ob in dem angestrebten Sachgebiet ein Bedarf an öffentlichen Versteigerungen besteht.

Die zuständige Stelle überprüft anhand Ihrer Angaben und der eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde kann die zuständige Stelle Referenzen einholen, sich Unterlagen über die durchgeführten Versteigerungen vorlegen lassen und Stellungnahmen von Dritten oder einem Fachgremium einholen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung erfüllen, werden Sie vereidigt und erhalten eine Bestellungsurkunde und den Bestellungsbescheid.

50 bis 300 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.2)

  • § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung (GewO)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)