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Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Unter anderem ist die Errichtung eines Brunnens anzuzeigen.

Soweit eine Brunnenbohrfirma mit der Niederbringung des Brunnens beauftragt wird, obliegt dieser die Anzeigepflicht.

Wird ein Brunnen ohne vorherige Anzeige errichtet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, für die ein Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro vorgesehen ist. Darüber hinaus kann es in solchen Fällen unter bestimmten Umständen auch notwendig werden, den Brunnen wieder fachgerecht zurückzubauen.

Sie beabsichtigen einen Brunnen zu bohren, aus dem Sie Wasser entnehmen möchten.

Sie müssen die Anzeige bei der zuständigen unteren Wasserbehörde einreichen (Landratsamt oder kreisfreie Stadt).

Im Rahmen der Anzeige wird von der zuständigen Behörde insbesondere unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes geprüft, ob bzw. gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Niederbringung des Brunnens am vorgesehenen Standort möglich ist. Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss. Das Ergebnis dieser Prüfung wird von  der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt. Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige die zuständige Behörde die Errichtung des Brunnens nicht untersagen, kann dieser in der angezeigten Form ausgeführt werden, wenn die geplante Nutzung erlaubnisfrei ist.

Das Bohrunternehmen muss nach Abschluss der Bohrarbeiten ohne weitere Aufforderung die Bohrdokumentation vorlegen. Das sind:

  • Brunnenausbauplan mit Schichtenverzeichnis und Bohrprofil,
  • Einmessung der Brunnenoberkante auf NN (Normal Null)
  • Lageplan mit dem genauen Brunnenstandort sowie
  • Pumpversuchsdiagramm (Ruhewasserspiegel/Absenkung des Wasserspiegels bei Pumpenvolllast) in 2-facher Ausfertigung

Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor geplantem Beginn der Arbeiten erfolgen.

Gebühren für die Prüfung einer Anzeige: 25,00 bis 1.000,00 EUR

Dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) müssen alle Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden (siehe unter "Verwandte Themen").

  • Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:
    • Übersichtsplan mit Markierung des Vorhabensstandortes 
    • Detaillageplan mit Eintragung des Vorhabensstandortes
    • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
    • Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
    • Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
    • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
    • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
    • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma

  • § 49 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
  • Art. 30 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)