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Um im Rahmen der CE-Kennzeichnung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten mitwirken zu können, benötigen unabhängige Drittstellen (Prüflabore und Zertifizierungsstellen) eine Notifizierung.

Die Bauproduktenverordnung (BauPVO) fordert für Stellen, die befugt sind, Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit wahrzunehmen eine Notifizierung.

Abhängig vom Umfang der Beteiligung an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten (AVCP-System) unterscheidet die BauPVO drei Typen von notifizierten Stellen:

  • Notifizierte Prüflabore zur Feststellung der Leistung des Bauprodukts (AVCP-System 3),
  • Notifizierte Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle zur Überprüfung und Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle des Herstellers (AVCP-System 2+),
  • Notifizierte Produktzertifizierungsstellen zur Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts (AVCP-System 1 und 1+).

Die AVCP-Systeme sind in Anhang V der Bauproduktenverordnung im Detail geregelt. Grundlage für die Tätigkeit der notifizierten Stellen (NB) ist die jeweilige technische Spezifikation und das festgelegte AVCP-System.

Zu den wichtigsten Anforderungen an notifizierte Stellen gehören Unparteilichkeit, das Fehlen von Interessenskonflikten, technische Kompetenz, ausreichende Erfahrung sowie geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung.

Im Detail sind die Anforderungen in Artikel 43 der Bauproduktenverordnung geregelt.

Voraussetzung für die Notifizierung ist eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Im Rahmen dieses Verfahrens überprüft die DAkkS auch, ob die speziellen Anforderungen der BauPVO (Artikel 43) erfüllt werden.

Die Akkreditierungsurkunde(n) einschließlich Anlagen reichen Sie gemeinsam mit dem/n ausgefüllten Antragsformular/en beim Institut für Bautechnik (DIBt) ein.

Wenn die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als unabhängiger Dritter erfüllt sind, stellt das DIBt einen entsprechenden Bescheid aus und notifiziert die Stelle gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten.

keine

  • Bauproduktenbezogene Notifizierung: 500 bis 10.000 EUR
  • Horizontale Notifizierung: 1.000 bis 10.000 EUR 
  • Verlängerung und Änderung der Notifizierung: 250 bis 5.000 EUR
  • Wiederruf und Rücknahme von Notifizierungen: 500 bis 10.000 EUR
  • Amtshandlungen im Rahmen der Überprüfung notifizierter Prüf- und Zertifizierungsstellen soweit diese nicht zum Widerruf oder zur Rücknahme von Notifizierungen führen: je angefangene Arbeitsstunde, Gebühr nach Maßgabe von Tarifstelle 5 Buchstabe e) Gebührenverzeichnises des Deutschen Instituts für Bautechnik

  • Folgende Nachweise werden für die Notifizierung benötigt:
    • für Prüflabore: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025
    • für Zertifizierungsstellen: Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17065
    • für beide: Anlage zur Akkreditierungsurkunde über die Erfüllung der Anforderungen der Bauproduktenverordnung

  • Art. 39 - 55 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung - BauPVO)
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte (Bauproduktengesetz - BauPG)
  • Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik

Deutsches Institut für Bautechnik

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