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Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt ei­ne sogenannte Pflegeerlaubnis.

Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.

Einer Pflegeerlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche

  • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
  • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
  • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
  • bis zur Dauer von acht Wochen,
  • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
  • in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

über Tag und Nacht aufnimmt.

Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn

  • das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt,
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder
  • das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat.

Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist.

Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn

  • eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,
  • die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,
  • eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,
  • eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder
  • nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.

Bevor Sie den Antrag auf Pflegeerlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.

Die Pfle­ge­er­laub­nis kann beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Nie­der­schrift be­an­tragt werden.

In Einzelgesprächen mit den Antragstellern/der antragstellenden Person, dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. der Jugendlichen, wird vom Jugendamt geprüft, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist. Im Rahmen von Hausbesuchen werden auch die Voraussetzungen vor Ort geprüft.

Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis vor, so erhalten die Antragsteller/antragstellenden Personen einen entsprechenden Bescheid.

Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen zu beantragen.

keine

Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie, so muss diese das zu­stän­di­ge Jugendamt über alle wichtigen Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. über Wohnungswechsel; auftretende Krankheiten, die das Wohl des Kindes ge­fähr­den können) unterrichten und gegebenenfalls weitere Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Ju­gend­lichen bzw. die Jugendliche geben.

  • Im Beratungsgespräch bei Ihrem Jugendamt erfahren Sie, welche Unterlagen Sie konkret benötigen – unter anderem zählen dazu:
    • erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt der Pflegeperson lebenden Volljährigen
    • Einkommensnachweis
    • Meldebescheinigung
    • Kurzlebenslauf
    • Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde

  • § 44 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)
  • Art. 34 bis 40 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)

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