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Ein Wildgehege darf nur dann die Bezeichnung „Wildpark“ führen, wenn es als Wildpark anerkannt wurde.

Wildgehege, in denen Schalenwild zu Jagdzwecken gehegt und durch Jagdhandlungen genutzt wird, können durch die höhere Jagdbehörde als Wildpark anerkannt werden.

Der formlose Antrag ist bei der höheren Jagdbehörde einzureichen.

30 bis 600 EUR

  • Genehmigung des WildgehegesVorlage der Genehmigung nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1; Abs. 3 BayJG bzw. Nachweis der Fiktion nach Art. 23 Abs. 5 Bayerisches Jagdgesetz

  • Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
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