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Die Anerkennung als Träger von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik als Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars erfolgt auf Antrag.

Das Fahreignungsseminar im Sinne des § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG) besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme. Lediglich Fahrlehrer, die über eine Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik verfügen, sind zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme berechtigt.

Für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat ein Fahrlehrer u.a. an einem Einweisungslehrgang teilzunehmen.

Die Leitungen dieser Einweisungslehrgänge müssen wiederum u. a. an einem Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnehmen.

Die Träger dieser Seminare bedürfen einer Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.

Die Anerkennung als Träger von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen (Fahreignungsseminar – verkehrspädagogische Teilmaßnahme) wird erteilt, wenn

  • ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt wird, das den Vorgaben des § 48 Satz 2 FahrlG entspricht,
  • geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
  • die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
  • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Regierung der Oberpfalz geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Die übrigen Regierungen erhalten einen Abdruck des Bescheids.

Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)

Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

ca. 1 bis 2 Monate

  • Angaben zum Antragsteller(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, anderweitige Anerkennungen)
  • Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung(ggf. beruflicher Lebenslauf, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Führerschein, Studium, Teilnahme am Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
  • Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
  • Angaben zu den Unterrichtsräumen(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
  • Ausbildungsprogramm
  • ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)

  • § 48 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
  • §§ 42 ff. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV)
  • § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)