Leistung
Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Zuständige Behörden:
- Inertabfall-(Bauschutt-)deponien: Kreisverwaltungsbehörden
- sonstige Deponien: Regierungen
Für Errichtung und Betrieb einer Deponie hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
- die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
- Standort und Bezeichnung der Deponie,
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- Kapazität der Deponie,
- Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- Angaben zur Sicherheitsleistung,
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Zunächst nimmt der Träger eines Vorhabens mit der zuständigen Behörde Kontakt auf und unterrichtet diese über den wesentlichen Inhalt seines Projekts. Es werden Art und Umfang der beizubringenden Planunterlagen, ggf. auch einzuholender Fachgutachten, abgeklärt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Vorhabensträger den Plan und reicht ihn bei der zuständigen Behörde ein, womit das eigentliche Zulassungsverfahren eröffnet wird. Die Unterlagen werden auf Ihre Vollständigkeit geprüft und ggf. noch weitere Unterlagen nachgefordert.
Ist der Antrag vollständig, wird er nach ortsüblicher Bekanntmachung für einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Bis zu zwei Wochen nach der Auslegung kann jedermann schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Ist das der Fall, findet ein Termin zur Erörterung der Einwendungen statt. Beteiligt werden immer auch die Standortgemeinde und die betroffenen Fachbehörden.
Unter Berücksichtigung all dessen, was im Verlauf des Verfahrens vorgebracht wurde, ergeht abschließend der Planfeststellungsbeschluss.
Diese Entscheidung schließt sämtliche sonst noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein und gestaltet umfassend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen.
In einigen gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei wesentlicher Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes, kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren ohne (allgemeine) Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter haben kann.
- § 35 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Art. 25 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Art. 25 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)