Leistung
Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, muss eine Dienstordnung aufgestellt werden. Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten.
Die Aufstellung der Dienstordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Missverhältnis zu ihren Aufgaben steht. Das gleiche gilt für die Änderung der Dienstordnung.
Die Oberversicherungsämter sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften.
- § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Reichsversicherungsordnung
- § 414b Reichsversicherungsordnung
- Art. 70 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG)
- Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- § 5 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)