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Die Durchführung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko bedarf der vorherigen Genehmigung.

Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (high risk commercial specialised operation) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.

Die Durchführung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko bedarf der vorherigen Genehmigung.

Eine Übersicht mit gewerblichen Aktivitäten, die in Deutschland als "gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko" eingestuft werden, finden Sie unter "Weiterführende Links".

Die Abgabe einer Erklärung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb nach ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012 ist erforderlich (siehe unter "Verwandte Themen“).

Der Antrag ist bei dem zuständigen Luftamt als zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Bayern haben und der Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Def.: Art. 3 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) und ausschließlich nach Sichtflugregeln durchgeführt wird. Andernfalls ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständige Behörde.

  • Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
  • VERORDNUNG (EU) 2018/1139 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates
  • VERORDNUNG (EU) Nr. 965/2012 DER KOMMISSION vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Fassung vom 31.12.2020)

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