Leistung
In manchen Bereichen (etwa in Bädern oder Kuranlagen) soll Wasser aus Heilquellen Verwendung finden, sei es für die innere Anwendung (also zum Trinken oder Inhalieren), sei es für die äußere Anwendung (zum Baden oder für Kuranwendungen). Damit gewährleistet ist, dass das so angebotene Wasser nicht nur gesundheitlich unbedenklich ist, sondern auch eine bestimmte Heilwirkung hat, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden unter anderem im Verfahren zur Anerkennung als Heilquelle staatlich geprüft. Nur wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen kann die Quelle als Heilquelle staatlich anerkannt werden.
Der Erhalt der Heilquellen muss aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sein. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Wasser der Quelle bzw. des Brunnens gesundheitlich unbedenklich ist, eine bestimmte Schüttung (Wassermenge), eine bestimmte physikalischen Eigenschaft (z. B. Wärme), eine bestimmte chemische Zusammensetzung und eine bestimmte bakteriologische Beschaffenheit auf-weist.
Zur Beantragung einer staatlichen Anerkennung muss der Unternehmer einer Heilquelle die gemäß § 1 Heilquellen-Verordnung (Heilquellen-V) erforderlichen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde in fünffacher Fertigung einreichen.
Die Kreisverwaltungsbehörde leitet je eine Fertigung des Antrags dem Institut für medizinische Informationsverarbeitung, Biometrie und Epidemiologie der Ludwig-Maximilians-Universität München und dem Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München, dem Wasserwirtschaftsamt und wenn es sich um eine Quelle mit einem Kochsalzgehalt von mehr als 15 g/kg handelt und/ oder in den Fällen, in denen die Bergbehörde gemäß Art. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayWG als Wasserrechtsbehörde zuständig ist, auch dem Bergamt zur Stellungnahme zu. Die amtlichen Sachverständigen haben insbesondere die Auflagen vorzuschlagen, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind.
Zum Antrag sind außerdem die Gemeinden zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle erschlossen oder abgeleitet wird.
Die Kreisverwaltungsbehörde äußert sich als amtlicher Sachverständiger aus gesundheitsfachlicher Sicht und legt diese Äußerung gemeinsam mit den Äußerungen der anderen sachverständigen Stellen der Bezirksregierung zur Entscheidung vor.
- Beschreibung der Quelle bzw. BrunnenMit Angaben darüber welchen Heilzwecken sie dienen soll, wem sie zur Benutzung offenstehen soll, mit welchem wasserrechtlichen Bescheid das Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Quellwassers erlaubt oder bewilligt oder wann ein solcher Bescheid beantragt wurde. Die Unterlagen müssen außerdem Aussagen zum Schutz der Heilquellen (natürlicher Schutz), zu möglichen Risiken einer Beeinträchtigung qualitativer und quantitativer Art und zu daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, z. B. Erforderlichkeit eines Heilquellenschutzgebiets, beinhalten.
- Heilquellenanalysein der die Schüttung, die physikalischen Eigenschaften, die chemische Zusammensetzung und die bakteriologische Beschaffenheit dargestellt sind
- Übersichtslageplan im Maßstab 1: 25 000 und Lageplan im Maßstab der amtlichen FlurkarteDie Pläne müssen, wenn auch die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebiets beantragt wird (§ 53 Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 2 und § 52 WHG), dessen Umfang ersehen lassen.
- maßstäbliches Schichtenprofil der Quelle (senkrechter Schnitt durch die Quelle und die angrenzenden Schichten) und bei Quellbohrungen ein maßstäbliches Bohrlochprofil (senkrechter Schnitt durch Bohrloch und die angrenzenden Schichten)dabei ist die unterirdische Fassungsanlage einzuzeichnen
- Baupläne der Fassungsbauwerke und der Ableitungsvorrichtungen
- § 53 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Art. 33 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Art. 64 Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellen-V)