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Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.

Die Erlaubnispflicht besteht grundsätzlich für alle Kindertageseinrichtungen, in denen Kinder ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden.

Zu den erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen gehören:

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Kinderhorte
  • Altersgemischte Einrichtungen (Häuser für Kinder)
  • Kurzzeitbetreuungen (betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen)
  • "Netze für Kinder"-Einrichtungen

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach gründlicher Prüfung der örtlichen Gegebenheiten erteilt.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Kindertageseinrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

  • der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
  • zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden Anwendung finden.

Der Antrag ist schriftlich bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt bzw. Stadtverwaltung) bzw. im Fall von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der kreisfreien Gemeinden bei der Regierung zu stellen. Diese prüft dann – ggf. auch durch Besichtigung der Räumlichkeiten – ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis gegeben sind.

keine

keine

Die zuständigen Fachkräfte haben nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere im Gefahrenfall das Recht und die Pflicht (auch unangemeldet) den laufenden Betrieb der Einrichtung zu überprüfen. Die Aufnahme (und eine bevorstehende Schließung) des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen. Etwaige Änderungen und die Zahl der belegten Plätze sind jährlich einmal zu melden. 

  • Konzeption inkl. Schutzkonzept
  • Grundrisspläne mit Quadratmeterangaben und Funktionsbeschreibung
  • Satzung des Trägers
  • Ausbildungsnachweise der Leitung
  • Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
  • Mietvertrag
  • Überlassungsvertrag
  • Nutzungsvereinbarung bei Doppelnutzung
  • Baurechtliche Genehmigung (einschließlich Nutzungsänderung/Brandschutz)
  • Betreuungsvertrag

  • § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • Art. 9 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - BayKiBiG)
  • Rahmenbedingungen und rechtliche Grundlagen für die Kindertagesbetreuung in Bayern

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken

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