Leistung
Die Anzeige- und Genehmigungspflicht einer Zweckvereinbarung richten sich nach deren Inhalt.
Die Zweckvereinbarung ist das Instrument, mit dem beteiligte Gebietskörperschaften einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben an eine von ihnen übertragen oder diese gemeinschaftlich durchführen können. Außerdem kann geregelt werden, dass Dienstkräfte einer Gebietskörperschaft zeitanteilig auch zur Erfüllung von Aufgaben anderer beteiligter Gebietskörperschaften tätig werden. Eine Zweckvereinbarung erfordert einen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten.
Beteiligte einer Zweckvereinbarung können nur Gemeinden, Landkreise und Bezirke und diesen Gleichgestellte (Verwaltungsgemeinschaften, Eigentümer gemeindefreier Grundstücke, Zweckverbände und Kommunalunternehmen) sein. Vertraglich festgelegt werden müssen dabei insbesondere die Aufgaben, die einer der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen oder die gemeinschaftlich durchgeführt werden sollen.
Werden Aufgaben übertragen, verliert die abgebende Gebietskörperschaft die Zuständigkeit für deren Erfüllung. Im Verhältnis zum Bürger ist dann nur noch diejenige Gebietskörperschaft zuständig und verantwortlich, der die Aufgabe übertragen wurde. In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben vorgesehen werden. Bei gemeinschaftlicher Durchführung einer Aufgabe muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der Aufwand auf die Beteiligten verteilt wird. Durch Zweckvereinbarung kann ferner geregelt werden, dass die Gebietskörperschaft, auf die Aufgaben übergehen, auch das Recht erhält, zur Erfüllung dieser Aufgaben Satzungen und Verordnungen auch für das Gebiet der übrigen Beteiligten zu erlassen.
Ist eine Zweckvereinbarung nicht befristet oder auf mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so muss in der Zweckvereinbarung geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen, innerhalb welcher Frist und in welcher Form eine ordentliche Kündigung durch einen Beteiligten möglich ist. Unabhängig davon kann jede Zweckvereinbarung außerdem aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden.
Eine Zweckvereinbarung, nach der nur Aufgaben übertragen oder gemeinschaftlich durchgeführt werden, ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Änderung oder Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung ist ebenfalls der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Erhält eine beteiligte Gebietskörperschaft durch eine Zweckvereinbarung auch Befugnisse - also z. B. das Recht, gegenüber Bürgern Bescheide zu erlassen - so bedarf die Zweckvereinbarung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Wird eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung geändert oder aufgehoben so bedarf dies ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Aufsichtsbehörde muss eine genehmigungspflichtige Zweckvereinbarung, deren Änderung und Aufhebung sowie die dafür jeweils erteilte Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt machen. Die Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Eine anzeigepflichtige Zweckvereinbarung wird ohne amtliche Bekanntmachung wirksam, sobald sie von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. Teile einer genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung, die nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander betreffen, ohne dass Rechte oder Pflichten Dritter berührt werden, brauchen nicht amtlich bekanntgemacht zu werden.
Zuständige Behörde
Aufsichtsbehörde ist
- das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration,
- wenn ein Bezirk oder der Freistaat Bayern beteiligt ist,
- wenn ein anderes Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband eines anderen Landes oder der Bund beteiligt ist;
- die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist;
- im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können zusammenarbeiten, um Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam zu erfüllen. Das gilt nicht für Gemeinden, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören, wenn die Verwaltungsgemeinschaft die Aufgabe ebenso wirkungsvoll und wirtschaftlich erfüllen kann.
Die Genehmigung kann nur versagt werde, wenn dem Abschluss der Zweckvereinbarung Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen, der Abschluss der Zweckvereinbarung nicht zulässig ist oder die Vereinbarung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
Sofern für die Durchführung einer Angelegenheit, zu deren Erfüllung eine Zweckvereinbarung abgeschlossen werden soll, eine besondere Genehmigung erforderlich ist, kann die Vereinbarung nicht genehmigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die besondere Genehmigung versagt wird.
Der Genehmigung zur Aufhebung oder Änderung auf Grund einer Kündigung können Gründe des öffentlichen Wohls nur entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für eine Pflichtvereinbarung vorliegen.
Die Anzeigen sind bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erstatten. Diese ist auch für die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarungen zuständig. Sollen durch die Zweckvereinbarung Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen werden, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Fachaufsichtsbehörde über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Aufsichtsbehörde macht die genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarungen einschließlich erforderlicher Genehmigungen in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt.
Ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung von Pflichtaufgaben einer Gebietskörperschaft aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gebietskörperschaften eine angemessene Frist setzen, die Zweckvereinbarung zu schließen. Kommt innerhalb der Frist die Zweckvereinbarung nicht zustande, so trifft die Aufsichtsbehörde eine Regelung, die wie eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten gilt (Pflichtvereinbarung).
- Zweckvereinbarung inklusive Unterschriften der Beteiligten
- beglaubigte Beschlussabschriften der beteiligten Gebietskörperschaften
- Art. 12 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- Art. 14 Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)