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Für die Abgabe bestimmter gefährlicher (z. B. akut toxischer) Stoffe ist eine einschlägige Sachkunde Voraussetzung. Der Sachkundenachweis wird durch das Ablegen der angebotenen Prüfung erbracht. Sie müssen sich für die Prüfung anmelden.

Wer Stoffe oder Gemische abgibt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung)

  • mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr),
  • dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370, H372,
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS03 Flamme über einem Kreis oder
  • dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der Gefahrenhinweise H224, H241 oder H242 zu kennzeichnen sind oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln,

muss die Sachkunde nach § 11 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachweisen.

Die Sachkunde wird nachgewiesen durch eine Prüfung beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern. Zur Teilnahme an der Prüfung ist eine Anmeldung erforderlich.

Keine Sachkundeprüfung abzulegen brauchen Sie, falls Sie eine der in § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV genannten anderweitigen Qualifikationen erworben haben:

  • Apotheker,
  • Apothekerassistent,
  • Pharmazieingenieur,
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent,
  • Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992),
  • staatlich geprüfter Schädlingsbekämpferoder nach früheren Vorschriften eine Prüfung

oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung entspricht.

Zum Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV gibt es je nach Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, folgende unterschiedliche Prüfungsumfänge:

  • die umfassende Sachkundeprüfung für die Abgabe aller gefährlicher Stoffe und Gemische, die in der Anlage 2 zur ChemVerbotsV genannt sind,
  • die eingeschränkte Sachkundeprüfung für die Abgabe bestimmter Waren z.B. vonSchwimmbadchemikalien, Mal- und Lackierbedarf für den Heimwerker,
  • die eingeschränkte Sachkundeprüfung für Biozid-Produkte und Pflanzenschutzmittel,
  • die sonstige eingeschränkte Sachkundeprüfungfür das Inverkehrbringen von höchstens zwei gefährlichen Stoffen oder Gemischen wie z.B. methanolhaltigem Treibstoff für Modellmotoren, selenhaltigen Brünierungsmitteln.

Die Prüfung besteht aus einem Grundprüfungsteil für alle Prüfungsformen (GFK I) und einem oder zwei Zusatzteilen gemäß den Fragenkomplexen, GFK II und III des gemeinsamen Fragenkataloges der Länder (GFK).

Zur Teilnahme an der Prüfung ist eine Online-Anmeldung erforderlich.

Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung muss über das Online-Verfahren erfolgen.

Eine Anmeldebestätigung mit Informationen zu Prüfungsort, Prüfungszeit und weiteren Hinweisen wird an die im Online-Verfahren angegebene E-Mail Adresse gesendet.

Termine für Prüfungen werden regelmäßig auf der Internetseite der Regierung von Niederbayern veröffentlicht (siehe "Weiterführende Links").

  • umfassende Sachkundeprüfung: 125,00 EUR
  • eingschränkte Sachkundeprüfung: 85,00 EUR

  • § 11 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

Regierung von Niederbayern

AdresseRegierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
+49 871 808-01+49 871 808-01

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)