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Das Amtsgericht-Familiengericht ist zuständig für die Anordnung der Vormundschaft für Minderjährige.

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern nicht berechtigt sind, den Minderjährigen in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

  • Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind.
  • Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde.
  • Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind).

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.

Ein Sonderfall der Vormundschaft ist die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt aufgrund Gesetzes (ohne Entscheidung des Familiengerichts) Amtsvormund. Eine wesentliche Aufgabe des Jugendamts als Amtsvormund liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der minderjährigen Mutter steht lediglich die Sorge für die Person des Kindes (neben dem Amtsvormund), nicht aber die Vertretung des Kindes zu. Bei Meinungsverschiedenheiten geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.

Die Vormundschaft tritt auf Anordnung des Familiengerichts ein (Ausnahme: gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts). Die Anordnung der Vormundschaft erfolgt von Amts wegen und wird durch die Bekanntmachung an die Beteiligten wirksam. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht-Familiengericht, in dessen Bezirk der Mündel zu der Zeit, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist zwischen den Eltern des Mündels eine Ehesache anhängig, so ist das dortige Gericht auch für die Vormundschaft ausschließlich zuständig.

Gebühren und gerichtliche Auslagen werden bei Anordnung der Vormundschaft erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr das Vermögen des Mündels nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

  • §§ 1773 bis 1808 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Amtsgericht Ansbach

AdresseAmtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
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+49 981 58-405+49 981 58-405

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)