Leistung
Flächennutzungspläne und bestimmte Bebauungspläne dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn sie genehmigt wurden. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung sowie auch die Aufhebung von Flächennutzungsplänen ist immer genehmigungspflichtig (§ 6 Absatz 1 i.V.m. § 1 Absatz 8 BauGB). Bebauungspläne unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 10 Absatz 2 BauGB abschließend geregelt. Bebauungspläne sind genehmigungspflichtig, wenn sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 BauGB) oder gemäß § 8 Absatz 4 BauGB vor Aufstellung des Flächennutzungsplans aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden (vorzeitiger Bebauungsplan). Dasselbe gilt für Bebauungspläne, die zeitgleich mit dem Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben (Parallelverfahren) und dann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden (§ 8Absatz 3 Satz2 BauGB). Für die Genehmigung von Bebauungsplänen gelten die Vorschriften zur Genehmigung von Flächennutzungsplänen nach § 6 Absatz 2 bis 4 BauGB entsprechend (§ 10 Absatz 2 Satz 2 BauGB).
Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gestattet § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise dessen Aufstellung unter Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Dieser ist lediglich redaktionell zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht genehmigungspflichtig. Dasselbe gilt für den abweichend von den Darstellungen des Flächennutzungsplans aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung.
Die Genehmigung für die Pläne kreisangehöriger Gemeinden erteilen die Landratsämter. Handelt es sich um Pläne und Satzungen kreisfreier Städte oder Großer Kreisstädte ist für die Entscheidung über die Genehmigung die jeweilige Regierung zuständig. Einzelheiten regelt die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau).
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Plan oder die Satzung nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist oder dem Baugesetzbuch oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
Seit dem 07.07.2023 beträgt die Frist zur Genehmigung statt vormals drei nur noch einen Monat (§ 6 Absatz 4 Satz 1 BauGB).
- § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanZV)
- § 2 ZustVBau