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Naturparke werden in der Regel von Landkreisen und Kommunen initiiert. Die Gebiete werden in Bayern durch die oberste Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt.

Naturparke sind geprägt durch großräumige Natur- und Kulturlandschaften, in denen der Schutz und die Erhaltung der Biotop- und Artenvielfalt mit den Belangen umweltverträglicher Erholungsformen umweltverträglicher Erholungsformen angestrebt wird. Sie sind großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20.000 ha Fläche, die überwiegend als Landschafts- oder Naturschutzgebiete festgesetzt sind. Sie eignen sich für  natur- und umweltverträgliche Erholungsformen. Eine dauerhaft natur- und umweltverträgliche Landnutzung wird angestrebt. Dabei sollen durch geeignete Nutzungsformen vielfältige Lebensräume erhalten bzw. gefördert werden.  Unter Beachtung der Naturschutzziele sollen Naturparke geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

Zuständig für die Erklärung zum Naturpark ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde.

  • Art. 15 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
  • § 27 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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