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Sie können gegen einen Bescheid über Sozialleistungen Widerspruch bei der Behörde einlegen.

Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Sozialgericht. Sofern ein Bescheid über Sozialleistungen nicht nachvollziehbar ist bzw. kein Einverständnis mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde besteht, kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren dient dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.

Ein Widerspruch liegt vor, wenn jemand, der sich von einer Verwaltungsentscheidung betroffen fühlt, von der Behörde die nochmalige Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung verlangt. Der Widerspruch ist nur zulässig, soweit er sich gegen einen bereits erlassenen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) auch in Form der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts richtet. Zulässig ist der Widerspruch zudem nur, wenn der Widersprechende durch den Verwaltungsakt beschwert sein kann; dies kann der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch ein Dritter sein.

Mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt das Vorverfahren. Ohne Vorverfahren kann in der Regel keine Klage erhoben werden (Ausnahmen hierzu finden sich in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies gilt in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I - XIV) gewährt werden (z. B. beim Bürgergeld oder der Sozialhilfe).

Auf die Bezeichnung "Widerspruch" kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der behördlichen Entscheidung kein Einverständnis besteht. Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum mit der angegriffenen Entscheidung kein Einverständnis besteht, kann eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. Näheres zur Einlegung des Widerspruchs und den dabei zu beachtenden Anforderungen ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem anzufechtenden Bescheid beigefügt ist.

Erachtet die Behörde den Widerspruch für begründet, so wird ihm abgeholfen. Das heißt, der Bescheid wird aufgehoben oder zu Gunsten des Antragstellers geändert. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt die Behörde einen schriftlichen Widerspruchsbescheid.

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 

Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.

Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.

Der Widerspruch kann unter anderem schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Näheres zu den Formvorschriften enthält die Rechtsbehelfsbelehrung.

  • § 36a Sozialgesetzbuch I (SGB I)
  • § 62 Sozialgesetzbuch X (SGB X)
  • § 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • §§ 83 - 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
  • § 31 Sozialgesetzbuch X (SGB X)

Behörden - Ausgangsbehörden

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)