Leistung
Über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Das Anerkennungsverfahren für Asylsuchende ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt.
Ein Ausländer, der das Asylrecht in Anspruch nehmen will, muss einen Asylantrag stellen. Dies kann er nur tun, wenn er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder sich zumindest bei der deutschen Grenzbehörde meldet. Es ist nicht möglich, einen Asylantrag aus dem Ausland oder bei einer deutschen Auslandsvertretung zu stellen.
Ausländer, die sich im Inland als Asylsuchende melden oder solche, die sich an der Grenze als Asylsuchende melden und denen die Grenzbehörde die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gestattet, werden in Aufnahmeeinrichtungen weitergeleitet. Mit Hilfe eines bundesweiten Verteilungssystems werden sie nach einem im AsylG festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt und die zuständige Aufnahmeeinrichtung ermittelt.
Bei der Außenstelle des Bundesamtes, die der zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, kann der Asylbewerber dann seinen Asylantrag stellen. Asyl ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Nur in besonderen Fällen kann der Asylantrag schriftlich gestellt werden.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhebt die persönlichen Daten und führt die vorgeschriebene erkennungsdienstliche Behandlung durch. In diesem Zusammenhang wird auch geprüft, ob im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits ein Asylantrag gestellt wurde. Ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den in der sog. Dublin-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III) festgelegten Kriterien.
Der Asylbewerber erhält eine Aufenthaltsgestattung, die während der Dauer des Asylverfahrens (und unter Umständen während der anschließenden verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Bundesamtsentscheidung) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt (siehe auch "Verwandte Themen"- "Aufenthaltsgestattung; Erteilung und Verlängerung").
Der Asylsuchende wird durch Sachbearbeiter für Asylverfahren (unter Hinzuziehung eines Dolmetschers) zu seinem Reiseweg und Verfolgungsgründen persönlich angehört.
Im Asylverfahren ist durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu prüfen, ob ein Asylbewerber einer der nachfolgenden Personengruppen angehört:
- Politisch Verfolgte werden nach Artikel 16 a des Grundgesetzes (GG) als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie von gezielten Verfolgungsmaßnahmen durch staatliche Organe im gesamten Gebiet ihres Herkunftslandes betroffen sind. Ihnen wird für den weiteren Aufenthalt im Inland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nicht asylberechtigt ist, wer aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland einreist. Sichere Drittstaaten sind vor allem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie weitere durch das Asylgesetz (AsylG) bestimmte Staaten, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Deshalb können Asylbewerber, die auf dem Landweg in das Bundesgebiet einreisen, die Asylberechtigung in der Regel nicht erlangen.
- Die Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) wird einer Person zuerkannt, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (auch bei Anknüpfung an das Geschlecht) oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Im deutschen Recht findet sich diese Beschreibung der Flüchtlingseigenschaft in § 3 Asylgesetz (AsylG) und § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der Flüchtlingsstatus kann auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt werden, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die das Staatsgebiet (oder den wesentlichen Teil desselben) beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten
- Internationalen subsidiären Schutz erhalten Personen, denen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne der Richtlinie 2011/95/EG droht (§ 4 AsylG). Dazu zählen die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
- Die vierte Gruppe betrifft Ausländer, die nicht als Asylberechtigte, Flüchtlinge oder international subsidiär Schutzberechtigte anerkannt werden, bei denen aber ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG besteht. Ein Abschiebungsverbot wird beispielsweise festgestellt, wenn dem Betroffenen eine individuelle, erhebliche und konkrete Lebens- oder Gesundheitsgefahr im Zielstaat droht.
Auf Grundlage einer positiven Entscheidung des Bundesamtes wird den schutzberechtigten Personen eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG). Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen wird im Regelfall bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt erteilt (§ 26 Abs. 3 AufenthG). Subsidiär Geschützten und Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, kann nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis ausgestellt werden (§ 26 Abs. 4 AufenthG).
Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren hängt immer vom Einzelschicksal des Antragstellers ab. Ausschlaggebend sind hierbei die Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden.
Für die Entscheidungstätigkeit werden vom Bundesamt auch die erforderlichen Erkenntnisse über die tatsächliche Lage in den einzelnen Herkunftsstaaten (etwa durch Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder des UNHCR) eingeholt. Nachdem es sich um ein individuelles Verfahren handelt, kann es zu unterschiedlichen Verfahrensdauern und auch zu unterschiedlichen Ergebnissen bei Personen gleicher Herkunft kommen.
Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag erfolgt in schriftlicher Form, versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
An die (positiven wie negativen) Entscheidungen des Bundesamts, ggf. überprüft durch die unabhängigen Verwaltungsgerichte, sind die Ausländerbehörden gebunden. Im Falle einer positiven Entscheidung sind sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Im Falle einer negativen Entscheidung sind sie für die Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber im Inland nach Ermöglichung der freiwilligen Ausreise zwangsweise im Wege der Abschiebung zuständig.
Weitere Informationen über das Asylrecht und das Asylverfahren erhalten Sie über das Internetangebot des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (siehe "Weiterführende Links").
Achtung!: Mit Kabinettsumbildung vom 21. März 2018 hat das Bayerische Staatsministerium des Innern die Aufgaben der Integration und der Asylsozialverwaltung übernommen. Für die Aufnahme, die landesweite Verteilung sowie die Unterbringung und soziale Betreuung der Asylbewerber während des Asylverfahrens ist in Bayern folglich nun das Staatsministerium des Innern und für Integration zuständig, das in seinem Internetangebot weitere Informationen bereit hält (siehe "Weiterführende Links").
- Art. 16 a Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Asylgesetz (AsylG)
- Genfer Flüchtlingskonvention (GK)
- Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK)
- § 60 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)