Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Sachsen bei Ansbach

Seitenbereiche

Dienstleistungen

Leistung

Ein Leichenpass ist bei Überführungen innerhalb des Bundesgebietes oder ins Ausland erforderlich, wenn das Land, in das eine Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land, einen Leichenpass verlangt.

Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. Der Leichenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind.

Vorgelegt werden müssen die Todesbescheinigung, bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und bei Überführung zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind. Bei Überführungen ins Ausland muss das Standesamt auf der Todesbescheinigung die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung vermerkt haben.

Die Gebühren beziehungsweise Kosten für die Ausstellung eines Leichenpasses sind je nach Gemeinde unterschiedlich.

  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung - BestV)

Gemeinde Sachsen b.Ansbach

AdresseGemeinde Sachsen b.Ansbach
Hauptstr. 22
91623 Sachsen b.Ansbach
+49 9827 9220-0+49 9827 9220-0
+49 9827 9220-320+49 9827 9220-320

Gemeinde Sachsen b.AnsbachOrt
Hauptstr. 22
91623 Sachsen b.Ansbach

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)