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Die Anerkennung einer Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss beantragt werden.

Der Beruf des Wirtschaftsprüfers kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft bedarf zusätzlich zur Bestellung als Wirtschaftsprüfer der staatlichen Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) durch die Wirtschaftsprüferkammer (WPK).

Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links").

Die Anerkennungsvoraussetzungen sind in den Merkblättern der Wirtschaftsprüferkammer beschrieben (siehe "Weiterführende Links"). Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Zulässige Rechtsformen
  • Führung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
  • Gesetzliche Vertretung durch Wirtschaftsprüfer, EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften
  • Berufung von Nicht-Wirtschaftsprüfern als gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
  • Zulässiger Kreis der Gesellschafter
  • Mindestkapital, Vinkulierung

keine

1.000 EUR

  • eine Abschrift der Satzung/des Gesellschaftsvertrages (§ 29 Abs. 2 WPO)
  • eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 WPO).Hiervon wird abgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das Halten von Anteilen für Dritte verbietet.
  • Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen bezüglich der Zulassung/Anerkennung der EU-Abschlussprüfer und EU-Prüfungsgesellschaften.
  • Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungder Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers- §§ 28 Abs. 7, 54 WPO). Auf Wunsch kann eine Liste von Versicherern zur Verfügung gestellt werden.
  • Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitalsder Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals (§ 28 Abs. 6 WPO) erfolgt bei einer Bargründung durch Vorlage einer Bankbestätigung oder eines Kontoauszuges. Bei Sachgründungen ist ein Sachgründungsbericht vorzulegen. Besteht die Gesellschaft bereits, ist die Kapitalerhaltung durch einen (Zwischen-) Abschluss zu belegen. Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen GesellschafterAnstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (mindestens die Hälfte der vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine Organstellung innehaben. Für Wirtschaftsprüfer und EU-Abschlussprüfer ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.

  • §§ 27 - 31 Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO)

Wirtschaftsprüferkammer

AdresseWirtschaftsprüferkammer
Rauchstr. 26
10787 Berlin
+49 30 726161-0+49 30 726161-0
+49 30 726161-287+49 30 726161-287

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)