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Bei kommunalen Stiftungen ist die für die jeweilige Kommune zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht zuständig, wenn die Stiftung von der Kommune verwaltet wird.

Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind Stiftungen des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis oder Bezirk) hinausreicht. Sie werden, soweit in der Stiftungssatzung nichts anders bestimmt ist, von den für die Verwaltung und Vertretung der jeweiligen Gebietskörperschaft zuständigen Organen (also z. B. Gemeinderat, erster Bürgermeister) verwaltet und vertreten.


Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen (mit Ausnahme der kirchlichen und der staatlich verwalteten Stiftungen), der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht). Für bestimmte Aufgaben der Stiftungsaufsicht tritt bei den von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen die örtlich zuständige Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Stiftungsbehörden. Dies betrifft die  Aufgaben nach Teil 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) mit Ausnahme der Bestimmungen der Art. 12 bis 14 BayStG, die für kommunale, kommunal verwaltete Stiftungen nicht anwendbar sind, sowie die Aufgaben nach Art. 17 und 18 BayStG mit Ausnahme des für diese Stiftungen ebenfalls nicht anwendbaren Art. 18 Nr. 2 BayStG. Für die kommunalen Stiftungen, die von einer kreisangehörigen Gemeinde verwaltet werden, sind insoweit die Landratsämter zuständig. Die Regierungen sind als Rechtsaufsichtsbehörden für die genannten Aufgaben der Stiftungsaufsicht bei kommunalen Stiftungen zuständig, die von kreisfreien Städten und Landkreisen verwaltet werden. Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist für die genannten Aufgaben der Stiftungsaufsicht bei kommunalen Stiftungen zuständig, die von den Bezirken verwaltet werden. Im Übrigen sind die Regierungen als Stiftungsbehörden für kommunale Stiftungen zuständig, auch wenn diese von einer Kommune verwaltet werden.

Die Stiftungs- bzw. Rechtsaufsichtsbehörden sollen die kommunalen Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen. Sie haben bei der Aufsicht über die Stiftung den Stifterwillen zu beachten und achten darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüfen sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen. Die Rechtsaufsichtsbehörden sind für die Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte und Bestandteile der Haushaltssatzung bei kommunalen Stiftungen zuständig, die von einer Kommune verwaltet werden. Bei diesen Stiftungen sind für die überörtliche Rechnungsprüfung der Bayerische Kommunale Prüfungsverband oder die staatlichen Rechnungsprüfungsämter der Landratsämter zuständig.

Für die Genehmigung von Satzungsänderungen und Satzungsneufassungen sowie für Aufhebungen ist bei kommunalen Stiftungen in jedem Fall die jeweilige Regierung als Stiftungsbehörde zuständig.

  • Art. 2 Abs. 3 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
  • Art. 20 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)