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Beschäftigte können für die Zeit, in der sie ganz oder teilweise für die Pflege aus dem Beruf aussteigen, auf Antrag ein zinsloses Darlehen aufnehmen.

Sie haben für die Zeit, in der Sie nahe Angehörige pflegen, Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.

Das Darlehen:

  • soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern, der Ihnen durch die Reduzierung, bzw. den Wegfall, des Erwerbseinkommens entsteht,
  • wird in monatlichen Raten ausgezahlt,
  • muss nach dem Ende der Freistellung wieder in Raten zurückgezahlt werden,
  • wird beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt.

Die monatlichen Darlehensraten werden in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Nettogehältern vor und während der Familienpflegezeit, bzw. der Pflegezeit, gewährt.

Maßgeblich für die Berechnung des pauschalierten monatlichen Nettoentgeltes vor der Freistellung ist das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ohne Berücksichtigung von Sachbezügen, die in den letzten 12 Monaten gezahlt wurden. Einmalzahlungen und sonstige Bezüge (wie z.B. Urlaubsgelder oder Prämien) werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Auch bei einer vollständigen Freistellung während der Pflegezeit wird bei der Berechnung des Darlehens von einer fiktiven Erwerbstätigkeit von 15 Stunden ausgegangen. Daher ersetzt das Darlehen maximal die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Pflegezeit und dem fiktiven Einkommen aus 15 Wochenstunden.

Die Darlehensraten werden zu Beginn jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf das angegebene Konto überwiesen.

Sie haben die Möglichkeit, auch ein niedrigeres Darlehen – bis zu einer Mindesthöhe von 50 Euro monatlich – zu beantragen. Sie haben das Darlehen vorrangig vor dem Bezug von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung von Sozialleistungen wird Ihnen ein gewährtes  Darlehen immer als Einkommen angerechnet.

Ein rückwirkender Anspruch auf ein zinsloses Darlehen besteht, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung einer Familienpflegezeit gestellt wird, andernfalls gilt der Antrag ab Beginn des Monats der Antragstellung.

keine

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen,
    • Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers der letzten 12 Monate mit Angabe der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenstunden,
    • schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit.

  • Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
  • Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

AdresseBundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
An den Gelenkbogenhallen 2-6
50679 Köln
+49 221 3673-0+49 221 3673-0
+49 221 3673-4661+49 221 3673-4661

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (siehe BayernPortal)