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Vertriebene mit Vertriebenenausweis können eine Zweitschrift erhalten.

Vertriebene sind Personen, die als deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige ihren Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 hatten und diesen im Zusammenhang mit Ereignissen des Zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren haben.

Der Vertriebenenausweis wurde zum Nachweis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft zur Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen vor dem 01.01.1993 ausgestellt. Er wurde durch die Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 BVFG abgelöst.

Die Entscheidung über die Ausstellung einer Zweitschrift eines bereits erteilten Vertriebenenausweises liegt bei der Ausstellungsbehörde. 

Es wurde bereits ein Vertriebenenausweis von einer Behörde des Freistaates Bayern ausgestellt.

Antragsberechtigt sind die Personen, für die der Vertriebenenausweis seinerzeit ausgestellt wurde.

Es genügt ein kurzer, formloser Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung (z.B. Vertriebenenausweis verloren oder nicht mehr auffindbar) und Grund (Behörde oder Rentenversicherung verlangt die Vorlage der Bescheinigung). Sie müssen eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) einreichen und die aktuelle Adresse angeben.

Der Antrag kann per E-Mail oder per Post bei der Regierung von Mittelfranken eingereicht werden.

keine

Es fallen keine Kosten an.

Bei vollständigen Angaben bzw. Unterlagen innerhalb von zwei bis drei Wochen.

Hilfreich ist die Angabe, von welcher Behörde seinerzeit der Vertriebenenausweis ausgestellt wurde, ferner zur Recherche die Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum und, sofern der Antragsteller bei Einreise unter 16 Jahre alt war, die Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdaten der Eltern.

Für Spätaussiedler wurde als Nachweis ab 01.01.1993 bis 31.12.2004 von den Ausgleichsämtern eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt. Hinsichtlich der Beantragung und Ausstellung einer Zweitschrift einer bereits erteilten Bescheinigung gelten die vor- bzw. nachstehend genannten Hinweise analog.

  • Personalausweis (Kopie der Vorder- und Rückseite)

  • § 15 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)