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Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen und Wahrung der Fristen Einspruch einlegen.

Bei Erhalt eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit können Sie binnen zwei Wochen Einspruch bei der Verwaltungsbehörde einlegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die Einspruchseinlegung ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Zentralen Bußgeldstelle möglich. Alternativ kann der Einspruch auch online nach Authentifizierung per BayernID eingelegt werden. Auch eine fernmündliche Einspruchseinlegung ist möglich. Dies hat zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu geschehen. Über den zulässigen Einspruch entscheidet das Amtsgericht, wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid aufrechterhält und die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, in bestimmten Fällen auch das Amtsgericht des Begehungsortes oder des Wohnorts des Betroffenen.

Der Adressat eines Bußgeldbescheides kann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen, wenn er mit ihm nicht einverstanden ist. Dritten ist dies nur bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht möglich.

Bei schriftlicher Erklärung ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei der ausstellenden Verwaltungsbehörde eingeht. Die Erklärung muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Einspruchsfrist bei Bußgeldbescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.

Von staatlicher Seite werden keine Gebühren für die Dienstleistung erhoben.

  • § 68 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
  • § 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

Bayerisches Polizeiverwaltungsamt

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