Leistung
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Leider kommt es insbesondere bei einer Trennung der Eltern hierüber nicht selten zu manchmal erbittertem Streit der Eltern. Jeder Elternteil sollte sich im Klaren sein, dass das Kind für eine stabile Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig den Kontakt auch zu dem anderen Elternteil braucht.
Bei Streitigkeiten kann das Amtsgericht - Familiengericht - über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, zum Beispiel durch Festlegung, welche Tage im Monat oder auch welchen Teil der Ferien ein Elternteil mit dem Kind verbringen darf.
Das Gericht kann das Umgangsrecht mit einem Elternteil nur insoweit einschränken oder ausschließen, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer ist dies nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesen Fällen kann das Gericht gegebenenfalls auch einen "begleiteten Umgang" anordnen, der nur in Anwesenheit eines Dritten (etwa eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts) stattfinden darf.
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für (sonstige) enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, was in der Regel anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch in diesen Fällen kann das Familiengericht entsprechende Regelungen über den Umgang wie bei Elternteilen treffen.
Nähere Einzelheiten zum Umgangsrecht finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können.
Im Umgangsrechtsverfahren entscheidet grundsätzlich das Amtsgericht - Familiengericht -, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist jedoch eine Ehesache (zum Beispiel Ehescheidung) der Eltern des Kindes bei Gericht anhängig, so ist das Gericht der Ehesache auch für das Umgangsrechtsverfahren zuständig.
Vor dem Amtsgericht - Familiengericht - und dem Oberlandesgericht besteht kein Anwaltszwang, wenn das Umgangsrechtsverfahren nicht als Folgesache im Verbund mit einer Scheidungssache geführt wird.
Verstößt ein Elternteil gegen eine vom Amtsgericht - Familiengericht - getroffene Umgangsregelung, so kann das Gericht gegen den Verpflichteten gegebenenfalls ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Allerdings darf nicht Gewaltanwendung (etwa durch den Gerichtsvollzieher) gegen ein Kind zugelassen werden, um ein Umgangsrecht durchzusetzen. Bei dauerhaften oder wiederholten erheblichen Pflichtverletzungen kann das Familiengericht zudem eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (sog. Umgangspflegschaft). Bei beharrlichen Verstößen kommt auch eine Änderung des Sorgerechts von Amts wegen in Betracht oder eine zumindest teilweise Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des betreffenden Elternteils gegen den anderen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)