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Für Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, gibt es das Rechtsinstitut der Betreuung.

Bei der Betreuung bekommen die Betroffenen für die Angelegenheiten, die sie ganz oder teilweise nicht besorgen können, einen Betreuer oder eine Betreuerin als gesetzlichen Vertreter. Die Bestellung eines Betreuers bedeutet nicht, dass der Betroffene in den Bereichen, für die die Betreuung gilt, generell selbst nicht mehr rechtswirksam handeln kann. Wer die Bedeutung seiner Erklärungen im Rechtsverkehr einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln vermag, kann auch als Betreuter Kaufverträge, Mietverträge und andere Rechtsgeschäfte abschließen, heiraten oder ein Testament errichten. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute kann dann nur noch mit vorheriger Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben. Auf die Eheschließung und auf Verfügungen von Todes wegen kann sich ein Einwilligungsvorbehalt nicht erstrecken.

Für das gesamte Betreuungsrecht gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in Rechte des Betroffenen nur so weit und so lange zulässig sind, wie dies erforderlich ist. Dem Betroffenen darf daher nur für den Aufgabenbereich oder die Aufgabenbereiche (z. B. Gesundheitssorge, bestimmte rechtliche Angelegenheiten, Vermögenssorge) ein Betreuer bestellt werden, in denen er Unterstützung braucht. Nach längstens sieben Jahren muss geprüft werden, ob der Betroffene der Unterstützung durch den Betreuer noch bedarf. Ist die Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen angeordnet worden, ist über eine erstmalige Verlängerung bereits nach spätestens zwei Jahren zu entscheiden.

Die Betreuung ist nachrangig gegenüber anderen - privaten oder öffentlichen - Hilfen. Auf die Betreuung wird vor allem dann verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren altersbedingten Geschäftsunfähigkeit jemand anderem eine Vollmacht erteilt hat ("Vollmacht zur Vorsorge"; nähere Hinweise hierzu enthält die Informationsbroschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter", die Sie im Buchhandel erwerben oder unter "Weiterführende Links" kostenlos herunterladen können).
Zum Betreuer soll das Betreuungsgericht möglichst eine Einzelperson bestellen, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss hierfür geeignet sein, etwa bei der Betreuung in Vermögensangelegenheiten möglichst über die entsprechende Erfahrung verfügen. Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Durch die Erstellung einer sog. "Betreuungsverfügung" können Sie in "guten Tagen" sicherstellen, dass Ihre Wünsche bei der Bestellung eines Betreuers auch dann berücksichtigt werden, wenn Sie - etwa wegen einer schweren Erkrankung - in einem späteren gerichtlichen Verfahren nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst für sich zu sprechen (siehe hierzu "Betreuungsverfügung" unter "Verwandte Themen").

Weitere Informationen zur rechtlichen Betreuung enthält die Informationsbroschüre "Das Betreuungsrecht", die Sie unter "Weiterführende Links" kostenlos herunterladen können.

Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt. Zuständig ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Betreuer kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen (etwa wenn das Gericht aufgrund der Mitteilung einer Behörde oder eines Familienangehörigen von der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen erfährt) bestellt werden.

Betroffene sind in allen Verfahren, die sich auf die Betreuung beziehen, auch dann verfahrensfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind. Ihre Anträge und Rechtsmittel können also nicht mit der Begründung abgewiesen werden, Geschäftsunfähige hätten keinen Anspruch auf Sachentscheidung.

Vor der Bestellung eines Betreuers hat das Gericht die Betroffenen persönlich anzuhören, ihre Wünsche zu erfragen und sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen. Ausnahmen sind nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Betreuer dürfen im Regelfall erst bestellt werden, nachdem das Gutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist.

Gebühren und gerichtliche Auslagen (z.B. Sachverständigenkosten) werden bei Anordnung einer Betreuung erhoben, wenn das Vermögen des Betroffenen nach Abzug der Verbindlichkeiten 25.000 € übersteigt. Bei der Berechnung bleibt der Wert eines angemessenen eigengenutzten Hausgrundstücks außer Ansatz.

  • §§ 1358, 1814 bis 1881 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Amtsgericht Ansbach

Amtsgericht Ansbach

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