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Motorsportliche Veranstaltungen - sowohl im Straßenraum als auch auf sonstigen Flächen - bedürfen der Erlaubnis.

Eine motorsportliche Veranstaltung, die nicht ausschließlich auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden soll, bedarf der sicherheitsrechtlichen Erlaubnis der Landratsämter, kreisfreien Städte bzw. Großen Kreisstädte.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Zum Schutz dieser Rechtsgüter können die Landratsämter, kreisfreien Städte bzw. Großen Kreisstädte Anordnungen für den Einzelfall treffen.

Für motorsportliche Veranstaltungen, die ausschließlich bzw. teilweise auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollen, bedarf es nur bzw. zusätzlich einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Veranstalter in diesem Sinne ist, wer durch Organisation und Leitung oder in sonstiger erheblicher Weise die Voraussetzungen für die Abhaltung und Durchführung schafft. Der Antrag hat neben der Benennung des Veranstalters auf jeden Fall Angaben über Art, Ort und Zeit der Veranstaltung sowie über die Zahl der zuzulassenden Teilnehmer zu enthalten.

Keine, eine frühzeitige Stellung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis ist jedoch anzuraten.

 

Der vollständige Antrag auf Erlaubniserteilung muss der zuständigen Behörde so rechtzeitig vorliegen, dass ihr ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit zur Verfügung steht.“

Der Gebührenrahmen für die Erteilung der Erlaubnis beträgt 30,00 bis 1.250,00 Euro (Tarif-Nr. 2.II.1/3 des Kostenverzeichnisses). Dazu kommen noch etwaige Auslagen.

  • Art. 19 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
  • § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)