Leistung
Suchtpräventive Bemühungen zielen auf die Verhinderung von riskantem, gesundheitsschädlichem oder süchtigem Verhalten und Konsum ab. Neben der Vermeidung von Risikofaktoren sollen auch gesundheitliche Ressourcen und Kompetenzen gestärkt werden.
Verhindern von riskantem, gesundheitsschädlichem oder süchtigem Verhalten - das sind wichtige Ziele von Suchtprävention. Neben stoffgebundenen Süchten hinsichtlich Alkohol, Tabak, illegaler Drogen oder Medikamenten sind auch nicht-stoffgebundene Süchte, wie Glücksspielsucht oder Internet- und Computerabhängigkeit Bestandteile der Suchtprävention. Die Maßnahmen und Angebote sollen Menschen dazu befähigen und motivieren, ihr Verhalten gesundheitsförderlich auszurichten. Zugleich werden die gesellschaftlichen Bedingungen dafür geschaffen. Persönliche Ressourcen sollen gefördert, Gesundheitskompetenzen gestärkt und Risikofaktoren, wie z. B. ein frühes Einstiegsalter in den Alkohol- oder Tabakkonsum, vermieden werden.
Präventive Aufklärungsmaßnahmen über Suchtproblematiken richten sich sowohl an die Allgemeinbevölkerung, als auch an Personengruppen mit bereits vorhandenem Risikoverhalten.
Das Bayerische Zentrum für Prävention und Gesundheitsförderung (ZPG) (siehe "Weiterführende Links") informiert, bildet Multiplikatorinnen und Multiplikatoren aus und konzipiert sowie unterstützt Maßnahmen der Suchtprävention in Bayern auf dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse. Konkrete Maßnahmen in den Städten und Landkreisen vor Ort werden durch die zuständigen Gesundheitsämter angeboten und durchgeführt.
Umfassende Information zum Thema Sucht finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (siehe "Weiterführende Links"). Auch die von immer mehr Suchtberatungsstellen in Bayern genutzte trägerübergreifende und bundesweit einheitliche Beratungsplattform "DigiSucht" (siehe "Weiterführende Links") stellt allgemeine Informationen zum Thema Sucht zur Verfügung und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, anonyme Selbsttests zum eigenen Konsumverhalten vorzunehmen.
- § 16a Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II)