Leistung
Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Kommunen bei der Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten sowie beim Bau von Feuerwehrhäusern mit staatlichen Zuwendungen.
Die Förderung soll den Kommunen die für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) notwendigen Beschaffungen (Fahrzeuge, Ausrüstung) sowie deren Unterbringung in Feuerwehrhäusern ermöglichen. Hierfür sind in den für die Förderung im Feuerwehrwesen einschlägigen Zuwendungsrichtlinien Festbeträge für die als förderfähig vorgesehenen Fahrzeugtypen und Ausrüstungsgegenstände festgelegt. Bei der Förderung des Baus von Feuerwehrhäusern steigt die Höhe des stellplatzbezogen gewährten Förderfestbetrags mit zunehmender Anzahl der notwendigen Stellplätze.
Die staatlichen Zuwendungen für die kommunalen Feuerwehren werden ausschließlich aus dem Anteil Bayerns an der bundesweit erhobenen Feuerschutzsteuer finanziert.
Die Förderung im Feuerwehrwesen erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 27.06.2023 erfolgte eine Erhöhung der Förderfestbeträge für alle ab dem 01.07.2023 begonnenen Maßnahmen (Maßnahmenbeginn = erste Auftragsvergabe). Für alle vor dem 01.07.2023 begonnenen Maßnahmen gelten weiterhin die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Bekanntmachung, die zum Zeitpunkt des Maßnahmenbeginns galt.
Die Fördervoraussetzungen sind in den einschlägigen Zuwendungsrichtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften zu Artikel 44 der Bayerischen Haushaltsordnung, enthalten.
Gefördert werden Maßnahmen insbesondere nur dann, wenn sie für die Erfüllung der kommunalen Pflichtaufgaben im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst geeignet sind, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen ferner notwendig und wirtschaftlich sein
Einen entsprechenden Förderantrag (siehe unter "Online-Verfahren") kann eine Kommune bei der für sie zuständigen Regierung (= zuständige Förderbehörde) stellen. Dem Förderantrag ist eine fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr beizufügen.
Bei Bedarf ist eine fachliche Beratung der Kommunen durch die örtlich zuständigen Stadt- und Kreisbrandräte sowie durch die Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz bei den Regierungen sichergestellt.
Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen worden ist. Bei Beschaffungen ist als Vorhabenbeginn grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages zu werten, bei Baumaßnahmen ist dies die Vergabe des ersten Bauauftrages.
- fachliche Stellungnahme des zuständigen Kreis- bzw. Stadtbrandrats oder Leiters der Berufsfeuerwehr
- bei Baumaßnahmen: Übersichts-, Lage- und Baupläne
- ggf. weitere Unterlagen (siehe Förderprogramm)
- Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
- Anlage 1 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
- Anlage 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien - FwZR)
- Bekanntmachung zur Änderung der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR) ab 01.07.2023
- Anlage 1 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)
- Anlage 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens (Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien – FwZR)
- Allgemeine haushaltsrechtliche Bestimmungen des Freistaates Bayern