Leistung
Wenn Sie dienstliche Aufgaben für die Bundesrepublik Deutschland im Ausland wahrnehmen, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein amtlicher Pass vom Auswärtigen Amt ausgestellt werden. Je nach Tätigkeit können Sie einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass erhalten.
Das Auswärtige Amt (AA) stellt amtliche Pässe aus. Amtliche Pässe sind Diplomaten- und Dienstpässe, sowie vorläufige Diplomaten- und Dienstpässe. Ein amtlicher Pass dient als Ausweisdokument für Grenzüberschritte.
Amtliche Pässe werden an Personen ausgestellt, die im Rahmen einer Dienstreise die Interessen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) vertreten. Abhängig von Ihrem Berufsfeld können Sie einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass beantragen. Ein vorläufiger amtlicher Pass wird nur in Einzelfällen ausgestellt, wenn Sie den amtlichen Pass sofort benötigen und dies dem AA begründen können.
Wenn der Grund für die Ausstellung des Passes nicht mehr existiert, muss der Pass an das Auswärtige Amt zurückgegeben werden.
Wenn Sie einen amtlichen Pass erhalten, kann Ihnen weiterhin ein Reisepass, ein vorläufiger Reisepass oder ein Kindereisepass ausgestellt werden.
Sie erhalten einen Diplomatenpass als:
- Verfassungsorgan oder als Mitglied der Verfassungsorgane des Bundes. Dies schließt ein:
- Bundespräsidentin oder Bundespräsident;
- Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages;
- Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler;
- Mitglieder der Bundesregierung;
- Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bundesrates;
- Präsidentin oder Präsident, sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts;
- Abgeordnete des Deutschen Bundestages;
- Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Bundesrates;
- Richterinnen oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts.
- Mitglied der Verfassungsorgane auf Landesebene. Dies schließt ein:
- Ministerpräsidentin oder Ministerpräsident eines Bundeslandes;
- Landtagspräsidentin oder Landtagspräsident;
- Mitglieder einer Landesregierung.
- Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Inland. Dies schließt ein:
- Chefin oder Chef des Bundespräsidialamtes;
- Staatsministerinnen oder Staatsminister;
- parlamentarische Staatssekretärinnen oder parlamentarische Staatssekretäre;
- Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre der Bundesregierung;
- Direktorin oder Direktor beim Deutschen Bundestag;
- Direktorin oder Direktor des Bundesrates;
- Chefin oder Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, sowie Stellvertretende;
- Präsidentin oder Präsident des Bundesrechnungshofs;
- Präsidentin oder Präsident, sowie Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank;
- Beschäftigte in der Zentrale des Auswärtigen Amts von der Dienststellung einer stellvertretenden Referatsleiterin oder eines stellvertretenden Referatsleiters an aufwärts;
- übrige Beschäftigte des Auswärtigen Amts für die Dauer von Dienstreisen, wenn die Reise ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder erschwert ist.
- Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Ausland. Dies schließt ein:
- Beschäftigte in einer Auslandsvertretung der BRD einschließlich der Soldatinnen und Soldaten, die nach den Bestimmungen des AA zur Diplomaten- oder Konsularliste anzumelden sind;
- deutsche Delegationsleiterinnen oder Delegationsleiter im Europäischen Auswärtigen Dienst, sowie beurlaubte Beschäftigte des Bundes und der Länder, die in dieser Funktion eingesetzt werden;
- deutsche Mitglieder der Europäischen Kommission;
- deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments;
- deutsche Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung, sowie Stellvertretende;
- deutsche Richterinnen oder Richter, sowie Generalanwältinnen und -anwälte am Gerichtshof der Europäischen Union und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;
- deutsche Beschäftigte in internationalen Organisationen, in denen die BRD Mitglied ist, soweit sie diesen vorstehen oder in einer der beiden höchsten Besoldungsgruppen eingestuft sind;
- Beschäftigte des Bundes oder der Länder, die zur Dienstleistung bei internationalen Organisationen, in denen die BRD Mitglied ist, beurlaubt wurden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe A 16 oder einer dieser Besoldungsgruppe entsprechenden Gehaltsstufe angehören.
- andere Person für Reisen, die Sie im Interesse der BRD ausführen, wenn diese ohne einen Diplomatenpass nicht möglich oder erschwert sind.
Sie können einen Dienstpass erhalten:
- als Amts oder Mandatsträgerin oder -träger mit Dienstort im Inland. Dies schließt ein:
- Abgeordnete der Landtage;
- Beschäftige der Bundes- und Landesministerien und anderer Bundes- und Landesbehörden für Dienstreisen, für die sie keinen Diplomatenpass erhalten;
- Soldatinnen und Soldaten, soweit die Reisen nicht mit militärischen Ausweispapieren durchgeführt werden können.
- für Dienstreisen in Länder, deren Einreise oder Aufenthaltsbestimmungen dies erfordern oder deren innere Sicherheitslage das Führen eines Dienstpasses angemessen erscheinen lässt. Dies gilt für:
- im Inland tätige Beschäftigte der im öffentlichen Auftrag tätigen Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);
- im Inland tätige Beschäftigte der im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehenden Organisationen der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit);
- im Inland tätige Beschäftigte der Germany Trade & Invest.
- als Amtsträgerin oder träger mit Dienstort im Ausland. Dies schließt ein:
- Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln der BRD;
- Beschäftige von Bundes- und Landesministerien oder Bundes- und Landesbehörden, die ins Ausland versetzt wurden, einschließlich der Soldatinnen und Soldaten, die keinen Diplomatenpass erhalten;
- Beschäftigte des Bundes und der Länder, die von ihren Behörden für eine Tätigkeit in einer internationalen Organisation beurlaubt wurden. Diese erhalten einen Dienstpass für die Dauer der Beurlaubung, wenn sie keinen Diplomatenpass erhalten.
- als Person, die im öffentlichen Auftrag im Ausland tätig ist. Dies gilt für:
- Lehrkräfte, die an deutsche Schulen vermittelt wurden oder an andere von der BRD oder einem Bundesland geförderte Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen im Ausland außerhalb der Europäischen Union (EU);
- entsandte Beschäftigte, die außerhalb der EU bei Zweigstellen der Mittlerorganisationen der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik tätig sind (Goethe-Institut, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Alexander von Humboldt-Stiftung, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Fulbright-Kommission);
- wissenschaftliche Fachkräfte sowie Hochschulangestellte für einen Lehrauftrag an einer ausländischen Hochschule außerhalb der EU, sofern sie vom Deutschen Akademischen Austauschdienst entsandt wurden;
- Fachkräfte in der bilateralen entwicklungspolitischen Zusammenarbeit, sofern sie von Organisationen entsandt wurden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Bundesbesitz stehen (zum Beispiel Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit; Kreditanstalt für Wiederaufbau, Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft; Physikalisch-Technische Bundesanstalt; Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe; Engagement Global; Deutsches Evaluierungsinstitut der Entwicklungszusammenarbeit). Dabei sind Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz sowie der durch das Centrum für internationale Migration und Entwicklung vermittelte integrierte Fachkräfte eingeschlossen. Zudem gehören Mitarbeitende der Germany Trade & Invest, die außerhalb EU entsandt wurden zu dieser Kategorie;
- andere Fachkräfte, die die gemäß §2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes entsendet wurden und für die ein Dienstpass wegen der Einreise- oder Aufenthaltsbestimmungen oder wegen der inneren Sicherheitslage der Zielländer erforderlich ist.
- als andere Person für Reisen, die Sie im Interesse der BRD ausführen, wenn diese ohne einen Dienstpass nicht möglich oder erschwert sind.
Zudem können Familienangehörige einen amtlichen Pass erhalten. Dieser entspricht der Dienststellung der Passinhaberin oder des Passinhabers.
Berechtigte Familienangehörige sind:
- Eheleute
- eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
- Kinder der Passinhaberin oder des Passinhabers, die noch nicht 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen
- Kinder der Familienangehörigen
Familienangehörige erhalten einen amtlichen Pass, wenn sie:
- an dienstlichen Aufgaben anlässlich von Auslandsreisen mitwirken.
- am Dienstort im Ausland in häuslicher Gemeinschaft leben.
- eine Reise oder einen Besuch in Staaten mit erschwerten Einreise oder Aufenthaltsbedingungen planen. Für Besuche an Dienstorten, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat, werden keine amtlichen Pässe ausgestellt.
Zudem können Kinder, die älter als 27 Jahre alt sind und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, und andere nahe Verwandte einen amtlichen Pass erhalten, wenn sie am Dienstort im Ausland in einer häuslichen Gemeinschaft mit der Passinhaberin oder dem Passinhaber leben und das Führen eines amtlichen Passes den Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes nicht entgegensteht.
Sie können einen Diplomatenpass oder einen Dienstpass schriftlich beim Auswärtigen Amt beantragen.
- Amtliche Pässe erhalten nur Personen, die in dienstlichem Auftrag reisen müssen. Sie gehören Strukturen an, die über Erfahrung bei der Beantragung solcher Pässe verfügen. Sollte Ihre Struktur nicht über das Antragsformular verfügen, so kann diese sich an das AA wenden, um das Antragsformular zu erhalten.
- Füllen Sie das Antragsformular aus.
- Ihre Dienststelle muss Ihre Angaben mit Unterschrift und Dienstsiegel oder Stempel amtlich bestätigen.
- Senden Sie den Antrag und alle weiteren Unterlagen an das AA oder bringen Sie ihn zur Erfassung Ihrer biometrischen Daten mit
- Ihr Passbild und Ihre Fingerabdrücke müssen elektronisch von der Pass- und Visastelle des AA erfasst werden. Dazu müssen Sie persönlich erscheinen. Alternativ können die Daten auch an folgenden Stellen erfasst werden:
- für im Ausland ansässige Personen: ermächtigte Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland;
- für im Inland ansässige Personen: beauftragte Bundesbehörden.
- Der amtliche Pass wird Ihnen entweder zugeschickt oder Sie holen ihn beim AA ab.
Die Gültigkeitsdauer wird anhand der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags bemessen. Die Gültigkeitsdauer darf nicht länger als 10 Jahre sein.
Ein vorläufiger Diplomaten- oder Dienstpass darf nicht länger als 1 Jahr gültig sein.
Die Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert werden.
Es fallen keine Kosten an.
Wenn der Antrag vollständig ist, beträgt die Bearbeitungsdauer bei der Passstelle in der Regel weniger als 1 Tag.
Anschließend wird Ihr Antrag unmittelbar an die Bundesdruckerei weitergeleitet. Die Bearbeitungsdauer der Bundesdruckerei beträgt 4 bis 6 Wochen.
Wenn Ihnen der Pass zugeschickt wird, kommt zusätzlich die Postlaufzeit hinzu, die mitunter stark variieren kann.
Amtliche Pässe können ausschließlich durch das Auswärtige Amt geändert werden.
- Erforderliche Unterlage/n
- Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Passes
- Kopie des privaten Reisepasses oder Personalausweises
- Biometrisches Passfoto
- Bei Erstbeantragung: Geburtsurkunde
- Sofern zutreffend:
- Auszug aus dem Familienbuch (bei Verheirateten, Verwitweten, Geschiedenen)
- Nachweis über Namensänderung
- Einbürgerungsurkunde
- Dissertationsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Unterschrift aller Sorgeberechtigten
- Vaterschaftsanerkennung
- Nachweis über Adoption
- Schul- beziehungsweise Studienbescheinigung, Kopie Ausbildungsvertrag (bei Pässen für Familienbesuchsreisen)
- Nachweis über Bezug von Kindergeld (bei volljährigen Kindern)
- Versetzungs- oder Abordnungserlass, Dienstreisegenehmigung
- Arbeitsvertrag (bei Zeitvertragskräften)
- Erklärung zum Antrag auf Ausstellung eines amtlichen Passes (bei nichtdeutschen Staatsangehörigen)
- §27 Paßgesetz (PaßG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Ausstellung amtlicher Pässe der Bundesrepublik Deutschland (AVVaP)
- §12-14 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- §19 Absatz 5 Paßgesetz (PaßG)