Leistung
Wenn Sie als Verkehrsunternehmen im öffentlichen Nahverkehr schwerbehinderte Menschen sowie deren Begleitpersonen, Führ-, Begleit- oder Assistenzhunde oder mitgeführte Gegenstände unentgeltlich befördern, können Sie eine Erstattung von Fahrgeldausfällen beantragen.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erstattet Verkehrsunternehmen im Nah- und Fernverkehr anfallende Fahrgeldausfälle für die Beförderung schwerbehinderter Menschen und ihrer Begleitpersonen.
Sie können eine Erstattungsleistung für ein abgeschlossenes Kalenderjahr erhalten. Sollten Sie Vorauszahlungen für das abgerechnete Jahr erhalten haben, wird der entsprechende Betrag angerechnet.
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) erstattet Ihnen die Kosten im Nahverkehr für die Beförderung von
- schwerbehinderten Menschen,
- ihren Begleitpersonen,
- ihren Führ-, Begleit- oder Assistenzhunden und
- mitgeführten Gegenständen, zum Beispiel Handgepäck, Krankenfahrstühlen oder sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln.
Die Höhe der Rückerstattung hängt vom jeweiligen Prozentsatz Ihres Bundeslandes oder einem für Sie individuell ermittelten Erstattungssatz ab.
Erstattung für Fahrgeldausfälle können beantragen:
- Verkehrsunternehmen
- Verkehrsverbünde sowie
- Nahverkehrsorganisationen
Weitere Voraussetzungen:
- Ihr Unternehmen befindet sich mehrheitlich oder ausschließlich in der Hand des Bundes.
- Sie befördern Menschen mit Behinderung und ihre Begleitpersonen auf Grundlage eines entsprechenden Ausweises mit gültiger Wertmarke.
- Sie stellen den Antrag ist bis zum 31. Dezember des dritten auf das Anspruchsjahr folgende Kalenderjahr.
Sie müssen den Antrag auf endgültige Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr online oder schriftlich beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen:
Antrag online stellen:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie das Antragsformular auf Schlusszahlung online aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen als Scan hinzu.
- Senden Sie Ihren Antrag online ab.
Antrag per Post stellen:
- Laden Sie den Antrag auf Schlusszahlung auf der Internetseite des BVA herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie die erforderlichen Unterlagen per Post an das BVA.
- Sie können den unterschriebenen Antrag vorab per E-Mail an das BVA schicken.
Ihr Antrag wird vom BVA bearbeitet und geprüft. Sollten Sie die Voraussetzung für eine Erstattung der Fahrgeldausfälle erfüllen, bekommen Sie die Ihnen zustehende Summe überwiesen.
- Antragsfrist: Sie müssen den Antrag ist bis zum 31. Dezember des dritten auf das Anspruchsjahr folgende Kalenderjahr stellen.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat nach Bekanntgabe
- Klagefrist: 1 Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides
Es fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitung dauert bis zu 3 Monate nachdem die vollständigen erstattungsbegründenden Unterlagen eingegangen sind.
Fahrgeldeinnahmen als Berechnungsgrundlage sind immer Bruttobeträge.
- Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:
- Nachweis über die Summe der Fahrgeldeinnahmen im Geltungsbereich des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) in Form eines Testats einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
- Nachweis über den tatsächlichen und prozentualen Anteil der befahrenen Strecke im Geltungsbereich des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX)
- falls die Antragstellung ein Busunternehmen betrifft oder der Antrag Einnahmen eines Busunternehmens beinhaltet: aktuelle Konzessionen der Linien
- bei Beantragung auf Grundlage eines individuellen Vomhundertsatzes: ein Testat auf Basis einer genehmigten Verkehrszählung
Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag beim Bundesverwaltungsamt (BVA) stellen, müssen Sie außerdem einreichen:
- Gesellschaftervertrag Ihres Unternehmens
- Handelsregisterauszug
- Nachweis der Nahverkehrseigenschaft der Genehmigungsbehörden
- für die Erstattung notwendige Kooperationsverträge zwischen den Vertragsparteien
- Genehmigungen der jeweiligen Landesbehörden zum Erbringen von Verkehrsleistungen
- §§ 228 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX)