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Sie müssen die Prüfung der Eignung von Personen für die Ausbildung von Fachpraktikern/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft bei der zuständigen Regierung beantragen.

Zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Schutz der jungen Auszubildenden darf die Ausbildung zum Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft nur durch fachlich und persönlich geeignete Ausbilder/Ausbilderinnen durchgeführt werden.

Die Prüfung der Eignung erfolgt durch die zuständige Regierung.

Die staatliche Anerkennung wird erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  • Persönliche Eignung: Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
  • Fachliche Eignung:
    • Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch:
      • Prüfung gemäß Ausbildereignungsverordnung (AEVO) oder
      • Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft
    • Nachweis der beruflichen Eignung durch:
      • Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschaft oder
      • Abschluss einer Fachakademie/Technikerschule für Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder
      • Abschluss einer Universität/Hochschule (einschlägig) mit Berufserfahrung im Arbeitsbereich Hauswirtschaft
    • Behindertenspezifische Qualifikation

Interessierte Personen werden gebeten, sich im Vorfeld entweder mit dem örtlichen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder mit dem Sachgebiet 61 der zuständigen Regierung telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen.

Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen sowie das Antragsformular erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.

keine

keine

  • Eine Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen erhalten Sie nach einer Beratung von der zuständigen Regierung.

  • Ausbilder-Eignungsverordnung
  • § 28 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • § 5 Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV)
  • Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
  • § 2 Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw – ZustVBLH)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)