Leistung
Als Inhaber der Bewilligung für die Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen für die Warenausfuhr können Sie die Waren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Verfahren der Ausfuhr überführen.
Die Bewilligung für die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen für die Warenausfuhr in Nicht-EU-Länder (Drittländer) ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren auch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren zu überführen. Die Waren können dabei an zuvor bewilligten Verpackungs- oder Verladeorten gestellt werden und müssen nicht zur Ausfuhrzollstelle befördert werden.
Ausnahmen: Für folgende Waren gelten spezielle Zollvorschriften, weswegen Sie für diese Waren die Bewilligung nicht in Anspruch nehmen können:
- einzelgenehmigungspflichtige Waren,
- lizenzpflichtige Waren sowie
- Waren, die sonstigen Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Die Bewilligung können Sie sowohl für sich selbst zur Nutzung als Ausführer oder zur Nutzung als Vertreter beantragen.
Zuständig für den Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Auch nach der Erteilung der Bewilligung prüft das zuständige Hauptzollamt regelmäßig und fortlaufend, ob Sie die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllen und ob Sie die mit der Bewilligung einhergehenden Verpflichtungen einhalten.
- Sie haben keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen.
- Sie haben keine schweren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
- Sie verfügen über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen (einschließlich handelspolitischer Maßnahmen).
- Sie verfügen über ausreichende Verfahren für die Gewährleistung der Einhaltung der Verbote und Beschränkungen.
- Sie haben Ihr Personal zu diesen Voraussetzungen geschult und sensibilisiert.
Bei Inhabern einer AEO-Bewilligung für zollrechtliche Vereinfachungen (AEOC) gelten die vorgenannten Kriterien und Voraussetzungen grundsätzlich als erfüllt.
- Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Bewilligung zur Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Artikel 166 Unionszollkodex bei der Ausfuhr von Waren (0850)“ auf der Internetseite des Zolls und füllen Sie es aus.
- Laden Sie den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III“ auf der Internetseite des Zolls und füllen Sie ihn aus. (Hinweis: Inhaber von AEO-Bewilligungen müssen den Fragebogen nicht mitsenden.)
- Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Formular und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
- Drucken Sie das Formular und gegebenenfalls den Fragebogen aus und senden Sie es an das zuständige Hauptzollamt.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Bewilligung.
- Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
Wenn Ihre Ausfuhrwaren an Verpackungs- oder Verladeorten in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden sollen, müssen Sie zusätzlich einen Antrag auf „Erteilung der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Unionszollkodex (UZK)“ stellen. Der Antrag erfolgt elektronisch über das EU-Trader Portal (EU-TP) der Europäischen Kommission.
Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und ist grundsätzlich unbefristet gültig.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Einen Bescheid über Ihren Antrag erhalten Sie in der Regel in 120 Tagen nach Annahme des Antrags.
- Erforderliche Unterlage/n
- dem Antrag ist ein ausgefüllter „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III“ beizufügen
- Ausnahme: Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, müssen Sie den Fragebogen nicht ausfüllen.
- Artikel 166 (2) Unionszollkodex (UZK)
- Artikel 145 Delegierte Verordnung zur Ergänzung des Unionszollkodex (UZK-DA)