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Als Bibliothek, Archiv oder vergleichbare Einrichtung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung zur Erhaltung von schriftlichem Kulturgut beantragen.

Vielfach sind historische Schriften, Unterlagen und Bücher in Archiven und Bibliotheken durch Säurefraß, Feuchtigkeit und Schimmel in ihrer Substanz akut gefährdet. Im Rahmen des Sonderprogramms zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts werden Ihre Aktivitäten zur Erhaltung des Schriftguts finanziell unterstützt.

Sie können eine Förderung von EUR 5.000 bis zu EUR 200.000 bekommen, wenn

  • Sie ein einzelnes, abgrenzbares Projekt planen,
  • Sie im Rahmen des Projektes ein Mengenverfahren zur Entsäuerung, Verpackung, Trockenreinigung oder Restaurierung von Schriften, Unterlagen oder Büchern vornehmen oder Schäden an diesen erfassen möchten,
  • die Schriften akut in Ihrer Substanz gefährdet sind,
  • die Schriften aktiv genutzt werden, bspw. für wissenschaftliche Forschung, Bildungszwecke oder zur Herstellung der Rechtssicherheit, und
  • es sich um historisch oder wissenschaftlich bedeutende Schriften im Original handelt. Dazu zählen:
    • Bestände von hohem kulturhistorischem Wert,
    • Pflichtexemplare,
    • geschlossene Sammlungen,
    • Spezialbestände,
    • Sondersammelgebietsbestände,
    • Bestände mit überregionaler Bedeutung,
    • Bestände mit hoher Nutzung und hohem multiperspektivischen beziehungsweise komparatistischen Auswertungspotential,
    • wertvolle unikale Werke und Rara mit intrinsischem Wert sowie
    • Bestände, die für die Absicherung von Lehre, Forschung und Verwaltung langfristig unverzichtbar sind.

Keine Förderung bekommen Sie für:

  • Projekte zur Erhaltung von grafischen Kunstwerken und Gemälden sowie anderen Werken der bildenden Kunst.
  • Projekte, die bereits gestartet oder abgeschlossen sind, bevor Sie den Antrag gestellt haben.
  • Projekte, für die Sie bereits einen Förderantrag für andere Programme des Bundes gestellt haben mit demselben Förderzweck.
  • Mengenverfahren, die nicht einem abgrenzbaren Projekt zugeordnet werden können.

Die Entscheidung für eine Förderung Ihres Projekts erfolgt anhand der folgenden Kriterien:

  • Gefährdung des schriftlichen Kulturguts
  • historische oder wissenschaftliche Bedeutung des schriftlichen Kulturguts
  • Nutzung des schriftlichen Kulturguts

Die Höhe der Förderung Ihres Projekts hängt von der Finanzierungsart Ihrer Einrichtung ab:

  • vollständig durch den Bund finanzierte Einrichtung: bis zu 100 Prozent der förderfähigen Projektkosten 
  • alle weiteren Einrichtungen: bis zu 50 Prozent der förderfähigen Projektkosten

Förderfähige Kosten sind:

  • alle Kosten, die bei der Umsetzung Ihres Projekts entstehen,
  • Ausgaben für Fremdleistungen,
  • projektbezogene Personalkosten (kein Stammpersonal),
  • Ausgaben für Arbeits- und Verbrauchsmaterialien oder Öffentlichkeitsarbeit, die unmittelbar dem Projekt zugeordnet werden können.

Nicht förderfähige Kosten sind:

  • Ausgaben für Stammpersonal,
  • Investitionen,
  • Ausgaben für Dauerausstellungen oder regelmäßig durchzuführende Maßnahmen,
  • Ausgaben für notwendige bauliche und technische Maßnahmen,
  • die Beschaffung von Arbeitseinrichtungen oder
  • Ausgaben für Maßnahmen zur betrieblichen Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit Ihrer Einrichtung, wie Magazinreinigung.

Nach Bewilligung können Sie die Fördermittel für die entstehenden Kosten gemäß den Angaben im Zuwendungsbescheid bei der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) anfordern. Die Mittel werden dann noch in der Projektlaufzeit an Sie ausgezahlt, sodass die entstandenen Kosten direkt aus den Fördermitteln beglichen werden können.

Ihren Förderantrag reichen Sie bei dem für Sie zuständigen Landesministerium ein. Nach positiver Prüfung reicht dieses den Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) weiter. Der Fachbeirat der KEK spricht eine Empfehlung über förderfähige Projekte aus, der Förderbeschluss erfolgt abschließend über die BKM. Die KEK übernimmt die Bearbeitung und Prüfung des Projekts und des nach Projektende abzuliefernden Projektberichts.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Anträge können stellen:

  • juristische Personen wie Bibliotheken, Archive oder vergleichbare Institutionen mit Sitz in Deutschland,
    • die schriftliches Kulturgut verwahren und
    • deren Bestände öffentlich zugänglich sind

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihr Förderantrag hat eine positive Erstbewertung auf Landesebene (Ersttestat) erhalten.
  • Sie haben mit der Maßnahme noch nicht begonnen.
  • Ihre Gesamtfinanzierung ist gesichert.
  • Sie haben noch keine andere Förderung für den gleichen Förderzweck erhalten.
  • Ihr Projekt erfüllt die inhaltlichen Voraussetzungen.
     

Sie müssen den Antrag auf Förderung schriftlich bei der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) stellen.

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und füllen Sie Ihren Antrag auf Förderung elektronisch aus.
  • Drucken Sie den Antrag aus und lassen Sie ihn von einem gesetzlich Zeichnungsberechtigten unterschreiben.
  • Senden Sie den Antrag per Mail an das für Sie zuständige Landesministerium, das den abschließenden Teil des Antragsformulars ausfüllt.
  • Senden Sie den Antrag außerdem mit allen geforderten Unterlagen per Post an das für Sie zuständige Landesministerium.
  • Nachdem das zuständige Landesministerium Ihren Antrag an die KEK weitergeleitet hat, erhalten Sie eine elektronische Bestätigung per E-Mail, dass Ihr Antrag eingegangen ist.
  • Sie bekommen von der KEK per Post und E-Mail Bescheid, ob Ihr Projekt gefördert wird.
  • Sie dürfen erst mit Ihrem Projekt beginnen, wenn Sie die Förderzusage erhalten haben.
  • Bei Bedarf können Sie separat im Nachgang einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellen. Dies kann formlos per Mail erfolgen an die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK).
  • Wenn Sie Ihr Projekt beendet haben, müssen Sie der KEK alle Dokumente zum Nachweis der Ihnen bewilligten Mittel einreichen. Nutzen Sie dafür das Formular auf der Internetseite der KEK.
     

Antragstellung:

  • grundsätzlich bis zum 31. Januar eines Jahres in elektronischer und Papierform
  • abweichende Fristen werden gegebenenfalls auf der Internetseite der BKM oder KEK veröffentlicht

Nachweis über die Verwendung der Mittel:

  • bei Förderung nach ANBest-P: 6 Monate nach Abschluss des Projekts
  • bei Förderung nach ANBest-GK: 12 Monate nach Abschluss des Projekts
     

keine

  • für die Bearbeitung des Antrags: 4 bis 5 Monate

  • §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Zur Bundeshaushaltsordnung (BHO) erlassene Verwaltungsvorschriften (VV-BHO)
  • §§ 36, 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts

AdresseKoordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts
Unter den Linden 8
10117 Berlin
+49 30 26643-1454+49 30 26643-1454

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (siehe BayernPortal)