Leistung
Sie gründen oder übernehmen ein land- und forstwirtschaftliches oder gärtnerisches Unternehmen? Dann müssen Sie es bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anmelden.
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung versichert:
- Unternehmerinnen und Unternehmer
- selbständige Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus eingeschlossen
- mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
- Beschäftigte und
- mitarbeitende Familienangehörige
Die Unfallversicherung gilt für Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie für die Anmeldung sowie die Zahlung des Beitrags verantwortlich. Für die Anmeldung müssen Sie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) folgendes mitteilen:
- Art und den Gegenstand des Unternehmens
- Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und
- Unternehmenssitz
Folgende Unternehmen gehören in den Zuständigkeitsbereich der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), die Teil der SVLFG ist:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich:
- des Garten- und Weinbaues
- der Fischzucht
- der Teichwirtschaft
- der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei)
- der Imkerei sowie
- der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege
- Land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen
- Tierhaltungsunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung
- Garten und Landschaftsbauunternehmen sowie Unternehmen der Gartenpflege
- Jagdunternehmen
- Unternehmen der privaten Park- und Gartenpflege
Wenn Sie Ihr Unternehmen bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden, ist in der Regel keine separate Anmeldung zur Unfallversicherung nötig. Die Gewerbeanmeldung wird automatisch an die Unfallversicherung weitergeleitet.
Unternehmerinnen und Unternehmer landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen sind nach dem Gesetz bei der LBG pflichtversichert.
Hinweis: Für Ihr Unternehmen ist immer nur ein Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn Ihr Unternehmen Bestandteile in unterschiedlichen Branchen hat. Maßgeblich ist der Unternehmensschwerpunkt. Es besteht kein Wahlrecht.
Es besteht eine Meldepflicht bei:
- Neugründung eines Unternehmens
- Änderung der Unternehmensform oder der Tätigkeit
Die Anmeldung bei der SVLFG verläuft für anzeigepflichtige Unternehmen nach der Gewerbeordnung automatisch. Das Gewerbeamt leitet die Daten aus der Gewerbeanzeige digital an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft weiter.
- Zusätzlich können Sie die Anmeldung online oder schriftlich bei der SVLFG vornehmen.
- Sie erhalten weitere Informationen durch die SVLFG per Post.
- Gegebenenfalls werden durch die SVLFG weitere Angaben zu Ihrem Unternehmen erfragt, damit die Aufnahme erfolgen kann.
In allen anderen Fällen können Sie die Anmeldung online oder schriftlich bei der SVLFG vornehmen. Dies betrifft insbesondere die bodenbewirtschaftenden Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus.
Wenn Sie die Anmeldung online vornehmen wollen:
- Rufen Sie das SVLFG-Serviceportal auf. Im Mediencenter des Serviceportals finden Sie das Anmeldeformular.
- Füllen Sie das Anmeldeformular vollständig aus und schicken Sie es über das Serviceportal ab.
- Nach Abschluss der Aufnahmeermittlungen erhalten Sie die Aufnahmeunterlagen und Informationsmaterial.
Wenn Sie die Anmeldung schriftlich vornehmen wollen:
- Stellen Sie den Antrag formlos oder
- laden Sie das Antragsformular von der Internetseite der SVLFG herunter und drucken Sie es aus.
- Schicken Sie das ausgefüllte Antragsformular per Post, E-Mail oder Fax an die SVLFG.
- Die SVLFG prüft Ihren Antrag.
- Anschließend erhalten Sie die Aufnahmeunterlagen und Informationsmaterial.
Es fallen für die Meldung keine Kosten für Sie an.
- Erforderliche Unterlage/n
Für den Antrag müssen Sie zunächst keine Unterlagen einreichen. Im Einzelfall fordert die SVLFG Unterlagen von Ihnen nach der Anmeldung an.
- § 192 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)