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Leistung

Sie erhalten von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse häusliche Krankenpflege, um einen Krankenhausaufenthalt zu ersetzen oder ihn abzukürzen.

Sie erhalten häusliche Krankenpflege von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, wenn aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit eine Krankenhausbehandlung notwendig, aber nicht ausführbar ist (zum Beispiel keine freien Klinikbetten). Sie können die häusliche Krankenpflege auch erhalten, wenn die Krankenhausbehandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann.

Ein Anspruch besteht nur,

  • wenn das Ziel der Heilbehandlung nicht gefährdet wird,
  • soweit es einer im Haushalt lebenden Person nicht zuzumuten ist, Sie in dem erforderlichen Umfang zu pflegen und zu versorgen und
  • wenn die häusliche Krankenpflege auch unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze angemessen und vertretbar ist.

Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege können folgende Leistungen erbracht werden:

  • Grundpflege,
  • Behandlungspflege,
  • Hilfe im Haushalt, zum Beispiel zum Einkaufen, Kochen, Reinigen
  • Wenn Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine Pflegekraft stellen kann oder von einer Pflegekraft abgesehen werden kann, werden Ihnen die Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe erstattet.

  • Sie haben einen behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden infolge eines Arbeits oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit.
  • Die häusliche Krankenpflege ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung für Sie medizinisch erforderlich und
  • es besteht keine Notwendigkeit für eine stationäre Behandlung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt das Amtsermittlungsprinzip. Dies bedeutet, dass Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse von sich aus ("von Amts wegen"), alle erforderlichen Ermittlungen betreibt, sobald sie von Ihrem Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit erfährt.

  • Eine erforderliche Grund und Behandlungspflege wird von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt verordnet.
  • Die ärztliche Verordnung muss alle benötigten Angaben (wie zum Beispiel Art, Dauer und tägliche Stundenzahl der Leistung) enthalten.
  • Die häusliche Krankenpflege ist nach dem im behandelnden Krankenhaus erstellten Pflegeplan zu organisieren.
  • Die Verordnung muss vor Beginn der häuslichen Krankenpflege durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse genehmigt werden.
  • Über die Entscheidung werden Sie und die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse informiert.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat sich über die sachgerechte Durchführung und über den Erfolg der häuslichen Krankenpflege zu vergewissern.

Sie können Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse auch online oder per Post kontaktieren.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den OnlineDienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post:

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

In der Regel innerhalb weniger Tage, je nach den individuellen Erfordernissen. (1 bis 5 Tage)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.

  • § 32 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)