Leistung
Als Botschaft, Konsulat sowie als deren Mitglied können Sie sich in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer erstatten lassen.
In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer für
- Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
- Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
Wenn Sie als Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen von deutschen Unternehmen erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Diese kann Ihnen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet werden. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Die Erstattung beträgt pro Kalenderjahr und Mitglied maximal EUR 1.200,00. Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.
- einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer können stellen:
- Botschaften und Konsulate der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen, und
- ausländische Mitglieder dieser Botschaften und Konsulate, die nicht ständig in Deutschland ansässig sind
- Lieferungen und sonstige Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der Botschaft, des Konsulats oder den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet
- die Rechnung beträgt inklusive Umsatzsteuer mehr als EUR 100,00
- beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs: mindestens 2 Jahre Nutzung in Deutschland
- die Erstattung für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen
- der Erstattungszeitraum muss mindestens ein Kalendervierteljahr betragen
Stellen Sie den Antrag per Post:
- Laden Sie das vorgeschriebene Formular von der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt):
- "Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für diplomatische Missionen/berufskonsularische Vertretungen (010160)" oder
- "Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuern für Mitglieder diplomatischer Missionen/berufskonsularischer Vertretungen (010161)"
- Senden Sie Ihren Antrag zusammen mit allen Originalrechnungen sowie den Zahlungsnachweisen an das Auswärtige Amt, Protokoll/Referat 703.
- Das Auswärtige Amt prüft, ob Sie berechtigt sind, an dem Verfahren teilzunehmen und leitet Ihren Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
- Das BZSt ist die zuständige Behörde. Es prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Erstattung. Gemeinsam mit dem Bescheid erhalten Sie die Originalrechnungen und Zahlungsnachweise zurück.
- Das BZSt überweist den zu erstattenden Betrag auf das Konto, das Sie in Ihrem Antrag angegeben haben.
Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2018 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Erstattung müssen Sie bis spätestens 31.12.2019 stellen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
in der Regel 3 bis 6 Monate
- Erforderliche Unterlage/n
- Originalrechnungen
- Nachweise über Zahlung der Rechnungen, zum Beispiel Kontoauszüge
- § 5 Absatz 1 Nummer 3 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
- §§ 1 bis 7 Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)