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Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Die Beschäftigungserlaubnis bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Das bedeutet, dass Sie zuerst einen Arbeitgeber finden müssen, der Sie einstellen möchte.

Auch für eine betriebliche Berufsausbildung wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Lediglich für rein schulische Berufsausbildungen wird keine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte vorab an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

Wenn Ihr Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung endet und Sie eine begonnene Ausbildung fortsetzen möchten, sollten Sie rechtzeitig eine Ausbildungsduldung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung beginnen möchten. Wenn Sie dagegen bereits seit längerem im Besitz einer Duldung sind und einer Arbeit nachgehen, können Sie die Erteilung einer Beschäftigungsduldung prüfen lassen. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Duldung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter „Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung“.

Eine selbstständige Tätigkeit von Personen im laufenden Asylverfahren und von Geduldeten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Hierfür kann keine Erlaubnis erteilt werden.

Für Personen in einem laufenden Asylverfahren gilt:

In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber generell nicht arbeiten, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einem ANKER-Zentrum wohnen, dürfen darüber hinaus in den ersten sechs Monaten nach Asylantragstellung nicht arbeiten.

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nicht in einem ANKER-Zentrum wohnen, kann nach dem dritten bis zum sechsten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien), es sei denn, der Asylantrag wurde bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt, und die arbeitsmarktrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, sofern diese erforderlich ist. Die Entscheidung steht dann im Ermessen der Ausländerbehörde.

Wenn das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, besteht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Zustimmung der Bundesagentur muss – sofern diese erforderlich ist – vorliegen. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern sind ausgeschlossen. Der Asylantrag darf nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden sein, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Beschäftigungserlaubnis unter Umständen im Ermessen der Ausländerbehörde erteilt werden (siehe oben).

Für Geduldete gilt:

Bei Geduldeten kommt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht, soweit und solange die Duldung Bestand hat, frühestens aber nach drei Monaten im Bundesgebiet. Damit die Ausländerbehörde Geduldeten eine Beschäftigungserlaubnis erteilen kann, dürfen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote vorliegen:

• Staatsangehörigen der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien) darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, es sei denn, sie haben ihren Asylantrag bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt. • Ein Erwerbstätigkeitsverbot gilt auch für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach ihrem Asylverfahren weiterhin dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung (ANKER-Einrichtung) zu wohnen, für die ersten sechs Monate des Duldungsbesitzes. • Darüber hinaus darf Ausländerinnen und Ausländern, deren Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. • Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die nachweislich nur deshalb nach Deutschland gekommen sind, um Asylbewerberleistungen zu erlangen. • Eine Beschäftigung darf zudem auch dann nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem oder der Geduldeten aus Gründen, die diese oder dieser zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn keine Identitäts- bzw. Reisedokumente (Reisepass, Heimreiseschein der Botschaft) vorgelegt oder diese unterdrückt werden oder die Ausländerin oder der Ausländer nicht ausreichend bei der Beschaffung solcher Dokumente mitwirkt.

Liegen keine Erwerbstätigkeitsverbote vor, holt die Ausländerbehörde eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern diese im Einzelfall erforderlich ist. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar sind.

Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor oder ist diese im Einzelfall nicht erforderlich, soll die Ausländerbehörde die Ausübung der Beschäftigung erlauben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde formlos oder über das Antragsformular zu stellen. Dies kann das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt sein, der die Ausländerin oder der Ausländer zugewiesen ist. In einigen Fällen sind abweichend davon aber die Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungen zuständig. Die Zuständigkeit ist den Antragstellerinnen und Antragstellern in der Regel bekannt.

Die Beschäftigungserlaubnis wird als sogenannte Nebenbestimmung in die Aufenthaltsgestattung oder die Duldungsbescheinigung eingetragen. Dazu kann ein gesonderter Termin bei der Ausländerbehörde erforderlich sein.

Wird Ihr Antrag dagegen abgelehnt, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung (Bescheid) der Ausländerbehörde.

keine

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Anträgen auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aufgrund der anhaltend hohen Belastung der Ausländerbehörden einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Stellen Sie den Antrag daher bitte rechtzeitig vor Antritt der Stelle. Ein Antritt der Arbeitsstelle ohne Beschäftigungserlaubnis ist nicht zulässig.

Eine selbstständige Tätigkeit kann Personen im laufenden Asylverfahren und Geduldeten von Gesetzes wegen ausnahmslos nicht erlaubt werden.

  • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

  • § 55 Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG)
  • § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 61 Asylgesetz (AsylG)
  • § 32 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

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Crailsheimstraße 1
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