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Sie haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe, wenn Sie infolge der Art oder Schwere Ihres Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

Ziel der Kraftfahrzeughilfe ist, Ihre Mobilität wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten. Die Hilfe soll Ihnen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Dazu gehört Unabhängigkeit in allen Aspekten des täglichen beruflichen und sozialen Lebens. Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Unterstützung:

  • beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (Kfz), egal ob als Erstkauf oder als Ersatz,
  • bei der Umrüstung eines Fahrzeugs mit behinderungsgerechter Zusatzausstattung,
  • wenn Sie einen Führerschein machen.

In besonderen Fällen sind weitere Hilfen möglich. Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage können sich Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Einzelfall an den Kosten des Betriebs und der Unterhaltung beteiligen. Das ist insbesondere bei notwendigen größeren Reparaturen mit einem Zuschuss oder Darlehen möglich.

Sie müssen die Kraftfahrzeughilfe beantragen, bevor Sie ein Kfz kaufen, umrüsten oder einen Führerschein machen.

Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse entscheidet, welche Hilfen Sie erhalten.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Förderungsart und beträgt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Sozialen Teilhabe höchstens 22.000 EUR sowie zur medizinischen Rehabilitation derzeit höchstens 7.670 EUR. Die behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird dabei nicht berücksichtigt. Ein höherer Betrag wird in Einzelfällen genehmigt, wenn aufgrund der Behinderung zwingend notwendig.

Die Kosten für die behinderungsgerechte Zusatzausstattung sowie ihren Einbau werden komplett übernommen. Dies gilt auch, wenn Sie das Kfz für eine Person mit Behinderung fahren.  

Sie haben Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe:

  • Wenn Sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens die zur Teilhabe erforderlichen Wege nicht oder nicht zumutbar zu Fuß zurücklegen können oder
  • wenn Sie wegen Art oder Schwere des Gesundheitsschadens ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen können, weil Sie die Haltestellen nicht zu Fuß erreichen können oder Ihnen die Benutzung des Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder
  • wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht und die Wahl der Wohnung oder des Arbeits- oder Ausbildungsortes oder des Ortes einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung durch die Art oder Schwere des Gesundheitsschadens bedingt ist.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Sie müssen selbst ein Kfz führen können oder es muss gewährleistet sein, dass eine dritte Person das Kfz für Sie führt.
  • Das zu erwerbende Kfz muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen Ihrer Behinderung entsprechen und
    • (falls nötig) ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand umgebaut oder mit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung ausgerüstet werden können.
  • Der Kauf eines gebrauchten Kfz kann gefördert werden, wenn der Verkehrswert (in der Regel der Verkaufspreis des Händlers) mindestens 50 Prozent des ursprünglichen Neuwagenpreises (Listenpreis) beträgt.

Hilfe zum Erwerb eines Kfz setzt voraus, dass Sie nicht bereits über ein Fahrzeug verfügen, welches nach Art und Größe geeignet ist oder dessen weitere Benutzung nicht zumutbar ist.

  • Sie müssen die Kraftfahrzeughilfe beantragen, bevor
    • Sie ein Kfz kaufen,
    • umrüsten,
    • einen Führerschein machen.

Sie können Kraftfahrzeughilfe online oder per Post beantragen.

Online-Dienst:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf. 
  • Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt. 
  • Sie können sich anmelden.
    • Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
    • Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
  • Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
  • Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
  • Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

  • Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.

Nachricht per Post: 

  • Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.

Es gibt keine Frist.

Es fallen keine Kosten an.

4 bis 8 Wochen

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ärztlicher Befund
    • Rechnung über bisheriges Kfz (Kauf oder Sonderausstattungen) beziehungsweise Unfallschäden (Kopie)
    • Kostenvoranschlag für Kfz (Neuwagen oder Gebrauchtwagen)
    • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über Anerkennung als Schwerbehinderter (Kopie)
    • Führerschein (Kopie)
    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1) und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) des bisherigen Kraftfahrzeugs (Kopie)
    • Finanzierungsplan
    • Fahrzeugschein des neuen Kfz (Kopie)
    • sonstige Nachweise

  • § 26 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • § 40 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
  • Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)
  • Kraftfahrzeughilferichtlinie der Unfallversicherungsträger
  • § 6 Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Unfallkassen

Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)