Leistung
Die Fortführung eines Handwerksbetriebs nach dem Tod des Inhabers muss beantragt werden.
Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.
Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird.
Vorausgesetzt wird, dass der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Todes in die Handwerksrolle eingetragen war.
Die Fortführung des Betriebs muss bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.
Der Betriebsleiter muss unverzüglich bestellt werden. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.
- § 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HWO)
- § 7 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Handwerkskammer für Mittelfranken
AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
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Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)