Leistung
Die Anerkennung von Zeugnissen und Befähigungsnachweisen von Spätaussiedlern in Bayern für die Agrarberufe ohne Ausbildungsgänge im Hochschulbereich muss beantragt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben.
Gemäß § 10 Abs. 2 BVFG sind Prüfungen und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt oder erworben haben, wenn sie den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungsnachweisen im Geltungsbereich des Grundgesetzes gleichwertig sind.
§ 10 ist gemäß § 7 Abs. 2 BVFG auch entsprechend anzuwenden auf den Ehegatten und die Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllen, aber die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben.
- Erklärung, dass bisher in keinem anderen Bundesland Antrag gestellt wurde
- Befähigungsnachweisals Ablichtung vom Original sowie eine Übersetzung
- Nachweis über die vor und nach der Abschlussprüfung ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeiten
- Arbeitsbuchim Original und Übersetzung als Kopie
- Lebenslauf
- Nachweis über die Zugehörigkeit zum antragsberechtigten PersonenkreisVertriebenenausweis (AB Vertriebene)
- Geburtsurkundebei Namensänderung
- Heiratsurkundebei Namensänderung
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)