Leistung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse an die Träger privater Förderschulen für den notwendigen Schulaufwand sowie Vergütungen für den notwendigen Personalaufwand. Alternativ zum Personalkostenersatz werden ihnen staatliche Lehrkräfte und sonstiges Personal zugeordnet.
Zweck
Der Betrieb privater Förderschulen soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.
Gegenstand
Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Förderschulen den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand) und die Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau). Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand oder stellt privaten Förderschulen Personal zur Verfügung. Die Träger privater Förderschulen können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 34a BaySchFG) eine verbesserte staatliche Förderung erhalten.
Leistungsempfänger
- Träger privater Förderschulen
Ersatzfähige Kosten
- notwendiger Schulaufwand (einmaliger und laufender Schulaufwand);
- Kosten von Schulbauten (einschließlich Schulsportbau);
- notwendiger Personalaufwand
Art und Höhe
Es handelt sich um einen Zuschuss. Dieser beträgt im Bereich des Schulaufwands einschließlich Schulbauten regelmäßig 100 %, bei bestimmten Förderschwerpunkten (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung) und bei Sonderpädagogischen Förderzentren ausnahmsweise 80 %. Der notwendige Personalaufwand wird ebenfalls in der Regel zu 100 % ersetzt. Im Rahmen der verbesserten Förderung nach Art. 34a BaySchFG wird auch der Schulaufwand zu 100% ersetzt.
Voraussetzungen für Zuschüsse für den Schulaufwand:
- Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
- staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- grundsätzlich in Jahrgangsklassen gegliederte Schule; Mindestschülerzahl pro Klasse
- weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) i.V.m. der Förderbekanntmachung vom 14.12.1982
- bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:
- Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
- Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
- Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
- Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
- Vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
Die Fristen werden von der zuständigen Regierung festgelegt.
Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.
Vergütungen für den Personalaufwand sowie Abschläge auf den laufenden Schulaufwand werden monatlich gewährt.
- Verwendungsbestätigungschriftliche Bestätigung des Schulträgers, dass die Einnahmen vollständig angegeben und die nachgewiesenen Ausgaben tatsächlich entstanden und notwendig für die zu fördernde Schule waren
- ggf. Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriftenz. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung oder Nachweis, dass grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wurden
- Antragsunterlagenentsprechend der Förderbekanntmachung
- Erklärung nach Art. 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
- Art. 33 bis 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- §§ 15 bis 17 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Ausführungsverordnung Schulfinanzierungsgesetz - AVBaySchFG)
- Förderung privater Volksschulen, Schulen für Behinderte und schulvorbereitender Einrichtungen nach Art. 45 VoSchG und Art. 11 Abs. 1 SoSchG