Leistung
Nach dem Tode eines/einer Gewerbetreibenden kann ein privilegierter Personenkreis den Gaststättenbetrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin darf das Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Die Person, die den Gaststättenbetrieb fortführen will, muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Weiterführung muss bei der zuständigen Erlaubnisbehörde schriftlich angezeigt werden.
Die Anzeige ist unverzüglich zu erstatten.
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt wird.
Es fallen keine Kosten an.
- Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Personalausweis oder der Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung
- Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers / der Erlaubnisinhaberin
- § 10 Gaststättengesetz (GastG)
Landratsamt Ansbach
AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)