Leistung
Wenn Sie einen Integrationskurs besuchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Fahrtkostenzuschuss erhalten.
Das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist eine Bundesoberbehörde und ist unter anderem für den Fahrtkostenzuschuss für die Besuche von Integrationskursen zuständig.
Sie können den Fahrtkostenzuschuss erhalten, wenn Sie von Ihrer Wohnung bis zum Kursort mehr als 3 Kilometer zu Fuß gehen müssen.
Voraussetzung ist außerdem, dass Sie für den Integrationskurs keinen Kostenbeitrag bezahlen müssen.
Sie können pro Kurstag eine Pauschale bekommen, also einen festen Geldbetrag.
Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn. Sie erhalten den Fahrtkostenzuschuss in der Regel ab dem Kursabschnitt, der nach Ihrem Antrag beginnt. Eine rückwirkende Auszahlung für die Zeit vor Ihrem Antrag ist grundsätzlich nicht möglich.
Falls sich der Kursort oder Ihre Wohnadresse ändert, müssen Sie einen neuen Antrag auf Fahrtkostenzuschuss beim BAMF stellen.
Spätaussiedler
Wenn Sie Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind oder deren Angehöriger oder Angehörige sind, erhalten Sie den Fahrtkostenzuschuss nur, wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I ohne weitere Einkünfte oder aus sonstigen Gründen finanziell bedürftig sind.
Härtefallantrag
Wenn Ihnen das BAMF bereits einen Fahrtkostenzuschuss zahlt, dieser aber nicht die tatsächlichen Fahrtkosten deckt, dann können Sie eine höhere Tagespauschale beantragen. Dazu müssen Sie einen Härtefallantrag einreichen.
Den Antrag auf Fahrtkostenzuschuss können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Regionalstelle des BAMF beantragen.
Einen Fahrtkostenzuschuss können beantragen:
- Teilnehmende eines Integrationskurses, die keinen Kostenbeitrag zum Integrationskurs zahlen müssen
Weitere Voraussetzung:
- Der Kursort liegt fußläufig mindestens 3 Kilometer von Ihrer Wohnung entfernt
Ihren Antrag auf Fahrtkostenzuschuss müssen Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen.
Online-Antragstellung
- Füllen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de aus.
- Laden Sie die geforderten Unterlagen als Scan hoch.
- Senden Sie Ihren Antrag ab.
Hinweis: Sie benötigen für den Online-Antrag die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises mit PIN oder Ihren elektronischen Aufenthaltstitel mit PIN.
- Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten per Post einen Bescheid, dass Ihr Antrag
- bewilligt oder
- abgelehnt wurde.
Schriftlicher Antrag
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und öffnen das Antragsformular.
- Sie können das Formular wahlweise
- am Bildschirm ausfüllen oder
- es herunterladen und dann ausfüllen.
- Drucken Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es.
- Senden Sie das Formular mit den notwendigen Unterlagen per Post an Ihre zuständige Regionalstelle des BAMF.
- Die Regionalstelle des BAMF prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten per Post einen Bescheid, dass Ihr Antrag
- bewilligt oder
- abgelehnt wurde.
Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor Kursbeginn.
keine
- für die Bearbeitung des Antrags: im Regelfall etwa 3 bis 30 Tage
- Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Kartenausschnitt, der Ihren Fahrweg zwischen Wohnort und Kursort zeigt
- Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler beziehungsweise deren Angehörige oder Angehöriger zusätzlich:
- Aktueller Bescheid (in Kopie) über den Bezug von:
- Arbeitslosengeld I,
- Arbeitslosengeld II oder
- Sozialhilfe
- alternativ: Aktueller Nachweis (in Kopie) über Ihre finanzielle Bedürftigkeit:
- Wohngeldbescheid oder
- Bescheid über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (GEZ) oder
- Sonstiger Nachweis beziehungsweise Entscheidung einer anderen Stelle zur finanziellen Bedürftigkeit
- Aktueller Bescheid (in Kopie) über den Bezug von:
- Härtefallantrag: Ausdruck / Information des Verkehrsverbundes über Tarifstufe und Preis des benötigten Fahrtickets
- § 4a Absatz 1 Integrationskursverordnung (IntV)
- § 9 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)