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Sie können für die Aufsuchung von bergfreien Bodenschätzen eine bergrechtliche Erlaubnis beantragen.

Bergfreie Bodenschätze wie Erdwärme, Erdgas und Erdöl, Erze und Kohle, Salz und Sole gehören nicht zum Grundeigentum. Für die Aufsuchung dieser Bodenschätze erteilt der Freistaat auf Grundlage des Bundesberggesetzes einen Rechtstitel, der Grundlage für alle Tätigkeiten ist, die bergrechtliche Erlaubnis.

Auf Antrag wird die bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung eines bergfreien Bodenschatzes für maximal fünf Jahre erteilt. Verlängerungen um weitere drei Jahre sind möglich, soweit notwendig und die Aufsuchungsarbeiten planmäßig in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie umgesetzt wurden.

Die bergrechtliche Erlaubnis gibt ein ausschließliches Recht an den Rechtsinhaber zur Aufsuchung. Damit nicht verbunden ist eine konkrete Genehmigung z. B. für das Bohren. Diese erfordert eigene Genehmigungsverfahren. Diese Rechtstitel verschaffen Investitions- und Rechtssicherheit. Hierüber kann der Freistaat die Aufsuchung entsprechend steuern.

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften.

Der Antragsteller sollte mit der technischen Materie der Aufsuchung vertraut sein, Zuverlässigkeit entsprechend gegeben sein und die Finanzierung der Arbeiten nachweisen können.

Der Antrag muss beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich oder elektronisch eingereicht werden.

Die Erlaubniskarte muss analog eingereicht werden aufgrund des Urkundscharakters.

Im Verfahren werden die entsprechenden Behörden in ihrem Aufgabenbereich beteiligt. In komplexen Fällen werden Gutachten angefordert.

keine

bis 3.500 EUR

Bei vollständigen Anträgen beträgt die Bearbeitungsdauer etwa 2 Monate.

Anträge sollten vorab mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie abgestimmt werden, insbesondere das Arbeitsprogramm, das mit den rohstoffwirtschaftlichen Zielsetzungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie in Einklang stehen sollte.

  • Technisches Arbeitsprogramm(möglichst mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vorab abstimmen)
  • Nachweis der Finanzierung(über Eigenkapital, Kredite, verbindliche Investitionszusagen)
  • Erlaubniskarte
  • Erklärung, dass Ergebnisse dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vorgelegt werden

  • §§ 6, 7 und 11 Bundesberggesetz (BBergG)

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

AdresseBayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Prinzregentenstr. 28
80538 München
+49 89 2162-0+49 89 2162-0
+49 89 2162-2760+49 89 2162-2760

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)