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Als Mensch mit Behinderungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Es gibt 2 Situationen auf dem Arbeitsmarkt, unter denen Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen können:

  • Sie möchten einen Arbeitsplatz haben oder
  • Sie möchten Ihren Arbeitsplatz behalten.

Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Damit gelten für Sie zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (wie Lohnkostenzuschüsse)

Ausgenommen sind jedoch Zusatzurlaub, kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und besondere Altersrente.

Wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, zum Beispiel, weil Sie als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen Sie gut begründen können, warum Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen möchten. Sie müssen zum Beispiel anhand besonderer Umstände nachvollziehbar erklären können, warum Ihr Arbeitsplatz aufgrund Ihrer Behinderung unsicherer ist als bei einer nichtbehinderten Kollegin beziehungsweise eines nichtbehinderten Kollegen. Es müssen konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen, zum Beispiel, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand droht.

  • Sie sind ein Mensch mit Behinderungen und haben einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30
  • Sie wohnen rechtmäßig in Deutschland oder Sie halten sich rechtmäßig in Deutschland auf oder Sie sind rechtmäßig auf einem Arbeitsplatz in Deutschland beschäftigt.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder Ihr Arbeitsplatz ist wegen Ihrer Behinderung gefährdet. Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können zum Beispiel sein:
    • Wiederholte/häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten
    • Dauernde verminderte Belastbarkeit
    • Behinderungsbedingte eingeschränkte Mobilität
    • Dauerhaft notwendige Unterstützung durch Kollegen
    • Erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers auf die behinderungsbedingten Einschränkungen (zum Beispiel Abmahnungen).
  • Für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene gibt es während der Zeit ihrer Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung eine Sonderregelung: Sie müssen Ihre Gleichstellung nicht beantragen, denn sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetz automatisch gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt aber nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung (Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung). 

Um sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen zu lassen, gehen Sie folgendermaßen vor:

  • Sie können den Antrag auf Gleichstellung formlos, das heißt, persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit stellen.
  • Damit die Agentur für Arbeit die Voraussetzungen prüfen kann, erhalten Sie anschließend ein Formular, in dem Sie einige Fragen beantworten müssen.
  • Sie können den Antrag auch online stellen.
  • Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Haben Sie den Antrag zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes gestellt, werden Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber und – soweit vorhanden – Betriebs- beziehungsweise Personalrat und Schwerbehindertenvertretung zur konkreten Arbeitsplatzsituation befragt. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie vorher Ihre Einwilligung erklärt haben. Die jeweilige Einwilligungserklärung finden Sie im Antragsformular.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden.

Gebühr: keine

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel zwischen 4 Wochen und 4 Monaten. (1 bis 4 Monate)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis des geforderten Grades der Behinderung, zum Beispiel durch Kopie Ihres Feststellungsbescheides.
    • Weitere Angaben zu erforderlichen Nachweisen beziehungsweise Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular. Ihre Agentur für Arbeit fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an, wenn sie Ihren Antrag bearbeitet.

  • § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 151 Absatz 2, 3 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)