Leistung
Teilungsvermessung
Teilungsvermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücksgrenzen (in der Regel Grundstücks- und Eigentumsgrenzen) festgelegt werden. Bei der Teilungsvermessung wird der neue Grenzverlauf im Einvernehmen der beteiligten Grundstückseigentümer neu festgelegt und durch Abmarkung (z. B. durch Grenzsteine) in der Örtlichkeit dokumentiert. Eine Teilungsvermessung führt das zuständige staatliche Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung aufgrund eines Vermessungsantrags durch.
Für eine Grundstücksteilung ist keine Genehmigung der Gemeinde mehr erforderlich. Mit der Grundstücksteilung dürfen jedoch keine den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans widersprechende Verhältnisse entstehen.
Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie von der Gemeinde, in deren Gebiet das zu teilende Grundstück liegt.
Flurstückszusammenlegung
Wenn Sie unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücke oder Flurstücke zusammenlegen möchten, dann können Sie die Verschmelzung beantragen. Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken, die im Vorgriff miteinander grundbuchrechtlich zur vereinigen sind, erhalten die untergehenden Flurstücke den Vermerk "fällt weg". Die betroffenen Flurstücksgrenzen fallen weg und bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.
Verschmelzungen von Flurstücken, die im Zusammenhang mit einer beantragten Teilungsvermessung entstanden sind, können innerhalb einer Frist von 2 Jahren kostenfrei beantragt werden.
Sie müssen die Teilvermessung oder Flurstückszusammenlegung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.
Teilungsvermessung
Nach der amtlichen Teilungsvermessung erstellt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderungen im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Notar zur Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zugesandt. Anschließend trägt das Grundbuchamt die Eigentumsänderung in das Grundbuch ein.
Flurstückszusammenlegung
Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erstellt einen Fortführungsnachweis, in dem die Veränderung im Liegenschaftskataster (z. B. Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert werden. Dieser wird dem Grundbuchamt zur Eintragung der Verschmelzung zugesandt.
keine
Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte sowie der Anzahl der neu gebildeten Flurstücke.
Die Gebühr beträgt
- für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
- für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
- für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
- für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR
Flurstücke
- für das 1. Flurstück: 410 EUR
- für das 2. bis 10. Flurstück: je 170 EUR
- für das 11. bis 30. Flurstück: je 90 EUR
- für alle weiteren Flurstücke: je 55 EUR
Für die Verschmelzung von Flurstücken bemisst sich die Gebühr nach der Anzahl der wegfallenden Flurstücke. Sie beträgt
- für das 1. bis 10. Flurstück: je 40 EUR
- für das 11. bis 30. Flurstück: je 20 EUR
- für alle weiteren Flurstücke: je 10 EUR
Zusätzlich wird die Summe der jeweiligen Gebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:
- bis 5 EUR – Wertfaktor 0,8
- über 5 bis 25 EUR – Wertfaktor 1,0
- über 25 bis 50 EUR – Wertfaktor 1,3
- über 50 bis 200 EUR – Wertfaktor 1,7
- über 200 bis 500 EUR – Wertfaktor 2,0
- über 500 bis 2500 EUR – Wertfaktor 2,5
- über 2500 bis 4000 EUR – Wertfaktor 3,5
- über 4000 EUR – Wertfaktor 4,0
Hinzu kommen 19% USt. aus der Bemessungsgrundlage (80% der Zwischensumme).
Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.
Gegebenenfalls entstehen Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung sowie Kosten für das Abmarkungsmaterial.
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG)
- Art. 12 Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz - AbmG)
- Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm)